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Konfirmation  der  alten  Verträge  beruhte.  Die  zweimalige
Theilung  traf  gerade  nur  den  Theil,  und  weil  man  denn  bei
diesem  beidesmaligen  Theilen  so  offenhin  eine  regierende
Secundogenitur  emstehen  ließ,  so  gar  nie  jener  entgegenstehenden
  alten  Verträge  gedachte,  so  geradehin  sich  bezog  auf  jene
alten  Verträge,  indeß  man  ihnen  geradezu  entgegen  handelte,
—  nun  fürwahr  doch  wenn  irgend  ein  Schluß  in  der  Geschichte
erlaubt  war,  wenn  man  irgend  in  einen  historischen  Fall  kommen
  kann,  wo  man  einen  gewissen  Schluß  machen  muß,  so
war's  gerade  nur  der,  den  ich  gewagt  habe:  Man  hat
jene  alten  Verträge  ehedem  nicht  mit  gehörigem
Bedachte  gelesen.

Beweisen  nicht  hinlänglich  die  angeführten  Beispiele  von
Moser  und  Hofmann  und  das  eigene  Veispiel  von  Herrn
Breyer,  daß  selbst  auch  nachdem  jene  Verträge  vor  dem
ganzen  Publikum  gedruckt  da  liegen,  nachdem  es  so  viel  leichter
  ist,  einen  gedruckten  Verkrag  zu  überschauen  und  zu  ercerpiren,
  als  ein  altes  verblichenes  Pergamentstück,  eine  alte,
vielleicht  halb  verblichene  Handschrift  sorgfältig  zu  lesen;  beweisen
  nicht  diese  drei  Beispiele  binlänglich  genug,  was  gerade
  auch  den  erfahrensten  Männern  in  dieser  Sache  begegnen
kann?)

*)  Herr  Regierungsrath  Breyer  brückt  sich  noch  in  seiner  zweiten
Ausgabe  der  Elementa  juris  publ.  Wirtemb.  p.  68  und  p.  649
gerade  nur  so  aus,  als  ob  Mömpelgard  durch  den  Muͤnsinger
  Vertrag  nicht  zur  untheilbaren  Masse  gekommen,  sondern
  als  ob  nur  das  schon  vorher  bestehende  Wirtembergische
Familiengesetz  (nicht  zu  veräußern  u.  d.  m.)  dadurch  auch  auf's
Neue  für  Mömpelgard  geltend  gemacht  worden  wäre.  Offenbar
dach  gegen  den  Münsinger  Vertrag,  wo  nicht  nur  das  letztere
auf's  Neue  festgesetzt,  sondern  auch  seierlichst  verordnet  worden
  ist,  daß  das  von  beiden  Eberharden  zusammengeworfene