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Wer  kann  sie  inniger  als  ich  verehren,  diese  drei  hoͤchst
respektablen  Namen?  Und  doch  ist  mir  die  Wahrheit  noch
beiliger,  als  sie.  So  wenig  auch  eine  Bemerkung,  auf  der
die  ganze  Grundlage  der  Verfassung  des  Wirtemberglschen
Fürstenhauses  ruht,  eine  Kleinigkeit  genannt  werden  kann,  so
babe  ich  doch  ein  nos  poma  natamus  beigefügt,  da  ich  zu  sagen
  gezwungen  war,  daß  selbst  Johann  Jakob  Moser,  er,  der
auch  um  das  Wirtembergische  Staarsrecht  so  hochverdiente
Mann,  hier  gefehlt  habe.  So  sehr  man  gerade  im  Wirtembergischen
  Staatsrechte  erwarten  dürfte,  daß  Männer  dieser
Einsichten,  wie  J.  J.  Moser  und  Gottfried  Daniel
Hofmann  waren,  lden  fundamemaalsten  Punkt  dieses  Territorial-Staatsrechts
  nicht  übersehen  haben  würden,  so  verzeihbar
  schien  es  doch  auch  selbst  mir,  schon  im  ersten  Augenblicke
  meiner  Bemerkung;  denn  jener  war  von  Polygraphen=Sünden
  selten  vollig  frei,  und  dieser,  so  gelehrt  und  scharfsehend
  er  auch  war,  konnte  leicht  in  eine  Polygraphen-Sünde
verfallen.

Es  ist  höchst  unangenehm,  von  sich  selbst  zu  sprechen,
aber  noch  ein  paar  Worte  gerade  an  Sie  selbst,  verehrtester
Herr  Regierungsrath,  werden  mir  erlaubt  seyn.

Außer  einigen  wenigen  Bemerkungen,  die  ich  in  den  hiesigen
  Gel.  Anzeigen  machte,  habe  ich  bei  Erscheinung  Ihrer
Betrachtungen  über  meine  Wirtembergische  Geschichte  völlig
geschwiegen,  und  selbst  einen  Hauptpunkt  uneroͤrtert  liegen  gelassen,
  dessen  Eroͤrterung  ich  bereits  angefangen,  für  dessen  sehr
klare  Erdrterung  schon  seit  mehr  als  drei  Jahren  vier  Bogen
einer  angefangenen  Abhandlung  gedruckt  da  liegen.  Ich  habe

Land,  worunter  Mempelgard  war,  hinfüroe  wig  ungetheilrt
bei  elnander  bleiben  solle.  Und  dieß  ist  im  Herzosbriefe  bestaͤtigt.
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