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auch  Forschungen  der  unbedeutenderen  Art,  wie  die  meinigen  sind,
zu  Beschleunigung  jener  glücklichen  Idcen-Revolütion  brauchen
wollte!  Ob  es  möglich  sev,  daß  ich  etwas  dazu  beitrage,  soll
mich  ein  Versuch  belehren,  den  ich  in  einer  Abhandlung  wagen
  will,  die  im  folgenden  Stuͤcke  dieses  Magazins  eingeruͤckt
werden  soll.  Die  Frage,  die  dort  aufgeworfen  werden  soll,
wird  nicht  so  antiguarisch  seyn,  wie  die  von  der  Nichthaltung
des  Münsinger  Vertrags.  Ihr  Gebrauch  im  täglich  vorkommenden
  wirtembergischen  Staaterechte  ist  sichtbar.  Es  gilr
dem  si  chtbarsten  Vortheile  des  regierenden  herzoglichen  Hauses,
  gegen  den  —  wenn  ich  nicht  irre,  diehmal  selbst  Herr
Breyer  viel  zu  strenge  gesprochen  hat.  Ohne  den  Freiheiten
des  Landes  auch  nur  im  allergeringsten  zu  nahe  zu
treten,  werde  ich  für  den  Vortbeil  des  regierenden  herzoglichen
Hauses  selbst  gegen  Herrn  Brever  und  gegen  mehrere  der  ehrwürdigsten
  wirtembergischen  Publicisten  sprechen  müssen;  ich  bin
begierig,  wem  alsdann  der  Patrioten-Lorbeer  zuerkanut  wird!

Revision  einiger  Ideen  über  die  Geschichte  des  Gesetzes
  der  Untheilbarkeit  der  wirtember  gischen
Lande.)

Aus  Gelegenheit  der  Abhandlung,  die  sich  im  zweiten
Bande  dieses  Magazins  befinder,  ist  eine  kleine  Schrift  erschienen,
  in  welcher  eine  der  Haupt-Ideen,  die  in  jener  Ab
handlung  ausgeführt  wurde,  umständlich  widerlegt  seyn  soll.

*)  Aus  Meiners  und  Spittler's  Ettt.  hist.  Mag.,  Bd.  V.
S.  55—75.

1%)  Historische  Ausführung  über  das  Geseh  der  Untheilbarkeit  und
des  Erstgeburtsrechts  in  dem  wirtembergischen  Fürstenhause.