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selbst  auch  nicht  einmal  das  alles  genutzt  hat,  was  sich  in
Luͤnigs  Sammlungen  findet,  und  was  ihn  so  oft  auf  genauere
und  verschiedene  Bestimmungen  der  abgehandelten  Materie
hätte  leiten  können;  aber  wenigsteus  zu  einem  Vorwurf
glaube  ich  mich  pölligst  berechilgt.  Der  Verfasser  härte  wenigsiens
  aus  Sattler  richtig  abschreiben  sollen.

Es  ist  das  Wenigste,  was  man  fordern  kann,  daß  ein
Schriftsteller  dieser  Art,  wenn  er  aus  Sattler  einen  Urkunden-Erxtrakt
  anführt,  daß  er  die  wichtigsten  Worte  nicht  hinweglassen
  solle;  und  nicht  einmal  dieses  Wenige  hat  der  Verfasser
  erfüllt.  Er,  der  bei  allen  Geligenheiten  die  heiligste
Treue  versichert,  der  in  der  Vorrede  nicht  nur  einmal  und  in
der  Schrift  selbst  nicht  nur  einmal  von  der  Genauigkeit  und
Wahrheit  spricht,  die  er  sich  zum  cinzigen  Augenmerk  gemacht
habe.  Hier  vorerst  nur  ein  Beispiel  dieser  Art;  die  Folge
wird  schon  mehr  lehren.

Der  Verfasser  gibt  Seite  7  den  Juhalt  des  wichtigen  Traktats
  an,  wodurch  4364  eine  Theilung  im  wirtembergischen
Hause  verhindert  wurde.  Seine  Worte  sind  diese:

Den  Inhalt  des  Vergleiches  vom  4.  Dezember  4561  erzählt
  uns  Sattler-  also:  Graf  Ulrich  verspricht,  die  Theilung
  des  Landes  nimmermehr  zu  begehren,  sondern  seinen
  Antheil  dem  Bruder  und  dessen  Sobne  Ulrich  zu
überlassen,  so  daß  nach  stinem  Tode  das  ganze  Land
beisammen  bleiben,  und  dem  Bruder  und  dessen  Erben
zufallen  solle.

Wer  sollte  fürchten,  daß  ein  Verfasser,  der  ein  eigenes
Buch  über  die  Materie  von  der  Untheilbarkeit  im  wirtembergischen
  Fürlkenhause  schreibt,  bei  bloßer  Kopirung  einer
Stelle  aus  ·  Sattler  die  wichtigsten  Worte  der  Urkunde  hinweglassen
  werde;  Worta,  die  gerade  für  diese  Absicht  hiebergehdrten.
  Ec  fehlen  aber  in  obiger  Stelle  nach  den  Worten