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Schrift  sich  einzulassen,  wäre  hier  zweckwidrig;  der  Fehler
  und  angegebenen  falschen  Gesichtspunkte  sind  auch  zu
viele,  als  daß  ich  mich  ohne  ermüdende  Weitläufigkeit  hierauf
einlassen  konnte.  Und  auch  nur  die  Revision  des  Hauptpunktes
  wird  hinlänglich  zeigen,  was  der  Haupt-Charakter
der  ganzen  Schrift  sey,  wie  wenig  man  ihr  selbst  da  trauen
kann,  wo  der  Perfasser  versichert,  mit  der  größten  Treue  einen
bloßen  Auszug  der  vor  sich  habenden  Urkunde  zu  geben.
Mieine  Brhauptungen  sind  also  folgende:

J.

In  dem  Muͤnsingischen  Vertrage  von  1482  ist  Wirtemberg
  und  Mömpelgard  zu  einer  ewig  untkheilbaren
  Masse  vereinigt  worden.  Die  Haupt  frage
ist,  ob  es  wahr  sep  —  und  Mömpel  gard?  «

So  viel  ich  sehen  kann,  so  leugnet  es  der  Herr  Verfasser
  nicht,  ob  er  es  schon  nirgends  ausdrücklich  sagr.  Aber
sein  Auszug,  den  er  gerade  diese  Hauptfrage  betreffend
  aus  dem  Münsiugischen  Vertrage  gibt,  so  sehr  er
auch  die  Zuverläßigkeit  seiner  Auszüge  versichert,  scheint  mir
deßhalb  in  etwas  unlauter.

Er  gibt  S.  33  als  ersten,  wesentlichsten  Punkt  des  Müne
singischen  Vertrags  an:  ·

Wirtemberg  soll  von  nun  an  unzertrennlich  und  ungetheilt

  beisammen  bleiben.

Im  Vertrage  selbst  aber  heißt  es:  *)

»)  S.  Sattler,  Geschichte  der  Grafen  Thl.  III.  Beilagen  S.  126,
Lin.  10  ff.:

Wir  haben  .  ..  unser  baider  Land  und  Leute  zusammen  in

ein  Regiment  und  Wesen  (gethan)  damit  wir  unser  Lebenlang

und  nach  uns  unser  Erben  und  die  löblich  Herrschaft  Wirtem-