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Die  Land  und  Leute,  die  beide  Grafen  Eberhard  damals
  besaßen,  sollten  nichts  ausgenommen  in
eine  Gemeinschaft  gethan  werden,  damit  die  Herrschaft
Wirtemberg  zu  ewigen  Zeiten  ungetheilt  bleibe.
Offenbar  ist  zwischen  diesen  beiden  Saͤtzen  eine  große,
und  gerade  hier  sehr  wichtige  Verschiedenheit.  Nicht  Wirtemberg
  allein,  nicht  die  schwaͤbischen  Lande  allein,  sondern  nichts
ausgenommen,  Alles,  was  beide  Grafen  besaßen,  also  was  sie
außer  Schwaben  und  in  Schwaben  besaßen,  sollte  auf  ewig
zur  ungetheilten  Herrschaft  eines  Herrn  von  Wirtemberg  vereinigt
  seyn.

Von  der  Union  des  Mömpelgardischen  mit  den
schwäbischen  Landen  war  die  Hauptfrage;  gerade  dieß  der
Punkt,  der  von  dem  Verfasser  eine  andere  Aufklärung  erhalten
  sollte,  als  ich  ihm  gegeben  hatte.  Und  der  Verfasser
macht  sich  hier  gleich  im  Auszuge  der  Urkunde  eine  Bequemlichkeit
  gegen  seinen  Gegner,  die  der  Gegner  historische  Untreue
  nennen  könnte,  wenn  er  nicht  billig  genug  wäre,  jeden
andern  möglichen  Fall  diesem  schrecklichsten  Falle  vorzuziehen.

Eben  dieß  war  es,  was  ich  gerügt  hatte,  daß  man  gewöhnlich
  den  Inhalt  des  Münsingischen  Vertrags  nur  so  angebe,
  Wirkemberg  sey  hier  zu  einer  untheilbaren  Masse  vereinigt
  worden.  Und  der  Schriftsteller,  der  mich  geflissentlich

berg  zu  ewigen  geiten  ungethailt  als  ein  Wesen  erlich  löblich
und  werlich  bei  ainander  blyben  und  spen.
So  heißt's  denn  auch  Lin.  16  ff.:

Sie  (beide  Grafen  Eberhard,  der  ältere  und  jüngere)  wollten  ihr
bepde  Land  und  Leut  mit  allen  ihren  Schlossen,  Städten
..  nmichts  ausgenommen,  auch  Silbergeschirr,  Hausrath,
  Schulden  ..  ..  und  was  ihnen  in  Erbfällen  oder  sonst
zufallen  würde,  in  eine  Gemeinschaft  geworfen  und  gethan
haben,  als  daß  es  füro  zu  ewigen  Zeiten  ein  Wesen  und  ein
Land  ihrer  beider  heißen  und  seyn  solle  u.  f.  w.