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erwartete  Kürze,  daß  Jeber  irre  geführt  werden  muß,  der
nicht  der  Sache  vollkommen  kundig  ist.  Unter  zwanzig  Recensenten
  sind  gewiß  neunzehn,  die  in  edlem  Zutrauen  auf  die
Genauigkeir  des  gegebenen  Auszugs,  gleich  nach  Lesung  des
ersten  Artikels  dieses  Auszugs,  geradehin  entscheiden:  es  ist
doch  wahre  Zänkerei,  Mömpelgard  unter  diesem
Untheilbarkeitsvertrag  mitbegriffen  haben  zu
wollen,  da  es  ausdrücklich  nur  heißt,  Wirtemberg
  sollte  ungetheilt  bleiben.

Hätte  nur  doch  der  Verfasser  gesetzt:

Die  Herrschaft  Wirtemberg  soll  von  nun  an  unzertrennlich
  und  ungetheilt  beisammen  bleiben,  so  härte  er  sich
doch  noch  um  ein  Weniges  genauer  an  die  Urkunde  gehalten,
so  wäre  immer  doch  noch  einem  nachdenkenden  Leser  die
Gelegenheit  zu  der  Bemerkung  übrig  geblieben:  es  sey  ein
Unterschied,  ob  es  heiße,  das  Land  Wirtemberg  oder  die
Herrschaft  Wirtemberg  sollte  ungetheilt  bleiben.

Alles,  was  beide  Eberharde  besaßen,  ist
4482  zu  einer  untheilbaren  Masse  vereinigt  worden,
  ?)  und  kein  Mensch  kann  leugnen,  daß  Mdmpelgard
damals  zu  den  Besitzungen  der  Eberharde  gehèrt  habe.  Auch
gewiß  der  Verfasser  leugnet  dieses  nicht.  Er  selbst  auch  führt

*)  Der  Verfasser  ercipirt  hiegegen,  der  Münfsinger  Vertrag
sev  doch  mehrmalen  mobifieirt  und  üabgekndert
worden.  Die  Abänderung  und  nachfolgende  Modisicirung
  beweist  aber  nicht,  daß  etwas  nicht  geschehen  sev.  Und
was  wegen  Wildberg,  Bulach,  Hirsau  und  Wurmlingen  im
Vertrage  selbst  steht,  daß  es  damit  nach  dem  Testament  der
Gräsin  Mechtild  gehalten  werden  solle,  ist  noch  weniger  ein

Einwurf,  wie  der  Inhalt  eben  dessen  beweist,  was  in  Ausehung
  dieser  Orte  verordnet  war.  Denn  was  ist  der  volle  Inhalt
  dessen,  was  verordnek  war?7  Und  gesetzt  auch  ein  w
solcher  Orte  wären  ausgenommen  gewesen!