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die  moͤmpelgardischen  Namen  unter  denen  an,  die  sich  als
Garants  des  Vertrags  vereinigt  haben.  Allein  aus  dem
dortigen  Auffuͤhren  allein,  wenn  einmal  der  erste  Artikel  des
Münsingischen  Vertrags  so  verstümmelt  ausgedrückt  war,
konnte  Niemand  auch  nur  mit  einiger  Sicherheit  schließen,
daß  auch  Mômpelgard  zur  greßen  Union  gebdrt  habe.  Und
es  sieht  gar  zu  polilisch  aus,  die  Stelle,  aus  welcher  der  Satz
des  Gegners  völlig  klar  war,  verstummelt  zu  geben,  eine  andere
  Stelle  aber,  bei  der  der  Leser  erst  einen  Schluß  machen
muß,  wenn  er  die  Wahrheit  des  Gegners  sehen  soll,  und
bei  der  denn  überdieß  kein  vorsichtiger  Leser
zum  vollen  Schlusse  für  die  Wabrheit  des  Gegners
  sich  berechtigt  glauben  wird,  diese  andere
Stelle  vollständig  zu  geben.

Wenn  ich  nicht  irre,  so  flünde  also  der  erste  Satz  fest:
Wirtemberg  und  Mömpelgard  sind  4482  auf  ewig  mit
einander  vereinigt  geworden.  Ob  es  bei  dieser  Ewigkeit,  die
so  oft  in  den  fürstlichen  Familienverträgen  vorkommt,  treu
und  fest  blieb,  wird  sich  sogleich  zeigen.

Zweite  Behauptung.
Der  Münsingische  Vertrag  ist  im  Herzosbriefe  den
21.  Juli  1495  bestätigt  worden.

Diese  Behauptung  gründet  sich  auf  folgende  Stelle  des
Herzogbriefs,  die  ich  der  Verständlichkeit  halber  nicht  nach  der
alten  Orthographie  und  Sprache  hieher  setzen  will:  *)

Auf  daß  solch  unser  und  des  Reichs  Herzogtbum  nicht

zertrennt  und  getheilt  werde,  sondern  bei  einander  bleibe,

Wem  der  geringste  Zweifel  kommt,  ob  nicht  däburch  etwas  im
Sinne  geändert  worden  sev,  der  darf  nur  Sattlers  Gesch.  der
Grafen,  Thl.  1V.,  Beil.  Nr.  20,  S.“  60  Zeile  18  *  26,  damit
vergleichen.

Spittler's  sämmtliche  Werte.  XII.  Bo-  44