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als  auch  vormals  im  wirtembergischen  Hause,  durch
Verträge,  daß  dieselbige  Herrschaft  Wirtemberg  bei  einander
  bleiben  und  nicht  getrennt  werden  solle,  im  Besten
  auch  angesehen  und  von  Kaiser  Friedrich  III.  bestätigt
  worden  ist.  Als  wir  dann  (Kaiser  Marimilian)
  dieselbige  Verträge  hiemit  aus  königlicher
  Obrigkeit  und  rechtem  Wissen  auch  so  kon  firmiren
  und  so  bestätigen,  als  ob  sie  von  Wort  zu
Wort  hierin  begriffen  wären  und  geschrieben
  stünden.

Meines  Wissens  zweifelt  kein  Mensch,  daß  unter  diesen
schon  von  Kaiser  Friedrich  III.  bestätigten  und  hier  von  Marimilian
  noch  einmal  seierlichst  konfirmirten  Verträgen  vorzüglich
  auch  der  Münsinger  Vertrag,  vorzüglich  auch  der
Vertrag  gemeint  sey,  in  welchem,  wie  wir  so  eben  sahen,  die
ewige  Union  von  Mömpelgard  mit  den  schwäbisch-wirtembergischen
  Landen  zum  Haucgesetz  gemacht  worden.

Nun  aber  der  Verfasser?

Der  macht  sich  noch  einmal  eine  Bequemlichkeit,  die  ich
nicht  rechtfertigen  kann.?)  Er  läßt  gerade  die  Worte  hinweg,
  auf  welchen  der  ganze  Beweis  gegen  ihn  beruht.  Er
gedenkt  in  seinem  Auszuge  der  Urkunde  mit  keiner  Sylbe  dessen,
  daß  Kaiser  Marimilian  die  alten  Untheilbarkeitsverträge
so  bestätigt  haben  wolle,  als  ob  sie  Wort  für  Wort  im  Herzogbriefe
  begriffen  wären,  als  ob  sie  selbst  wörtlich  im  Hergogbriefe
  geschrieben  stünden.  Er  kombinirt  Alles  in  seinem

*)  Seine  Auszugsworte  dieser  Stelle  sind:
Daß.  solch  Herzogthum  nicht  zertrennt  noch  getheilt  werde,
ondern  bei  einander  bleib,  wie  vormals  im  Haus  von  Wirtemberg
  durch  Verträge  versehen  ist,  so  ordnete  Kaiser  Marimilian,
  daß  Eberhard  der  ältere  u.  s.  w.