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Auszuge  gleich  so,  als  ob  in  den  alten  Verträgen  nur  die
Untbeilbarkeit  dessen  verordnet  wäre,  wos  jetzt  seit  dem
21.  Juli  4495  ein  Herzogthum  geworden  war.  Er  uͤbersieht
in  einer  Schnelle,  daß  in  der  Urkunde  selbst  gar  nicht  eben
die  Kombination  gemacht  sey,  die  er  zu  machen  Lust  halte;
sonst  würde  es  in  dem  Herzogbriefe  heißen,  daß  diese  lbigen
  Lande  bei  einander  bleiben  und  nicht  getreunt  werden
sollen.

Der  Fall  ist  doch  schwer  zu  erklaͤren.  Ich  hatte  meinen
ganzen  Beweis  darauf  gebaut,  daß  die  alten,  von  Kaiser  Friedrich
  III.  bestärigten  Untheilbarkeitsvertraͤge  den  21.  Juli  1495
im  Herzogbriefe  so  konfirmirt  worden  seyen,  als  ob  sie  woͤrtlich
  eingeruͤckt  wären;  und  der  Maun,  der  mich  widerlegt,
lägt  diese  Worce  im  Urkunden-Ertrakt  geradezu  hinweg.  Er
thui  so  pünktlich  bei  seinem  Auszuge,  daß  er  bei  demselben
Seite  67  eine  eigene  Anmerkung  setzt,  er  halte  sich  so  genau,  als
möglich;  an  die  Worte  der  Urkunde.  Er  ist  so  aängstlich  in
seinem  Auszuge,  daß  er  lieber  sammentlich  statt  sämmrlich,
  und  bleib  statt  bleibe,  und  solch  statt  solches
schreibt,  um  nur  nicht  von  den  Worten  der  Urkunde  abzugehen.
  Allein  die  ganze  Stelle  läßt  er  hinweg  in  seinem  Auszuge,
  die  sein  Gegner  vorher  schon  als  seine  wichtigste  Beweissielle
  gerade  der  Meinung,  die  nun  widerlegt  werden  sollte,
gebraucht  hat.

Bald  hatte  ich  gezweifelt,  ob  nicht  verschiedene  Abdrücke
der  Herzogsurkunde,  die  er  und  ich  gebraucht  hatten,  an  dieser
  Verschiedenheit  Schuld  seyn  mochten;  allein  dieß  war  der
Fall  nichr,  ich  schlug  den  von  ihm  angeführten  Abdruck  derselben
  selbst  nach.  Bald  sah  ich  unter  den  Druckfehlern  nach,
so  sonderbar  es  auch  wäre,  wenn  gerade  hier  ein  so  wichtiger
Druckfehler  eingeschlichen  seyn  sollte;  allein  auch  hier  fand  sich
keine  Verbesserung.  Der  Fall  ist  schwer  zu  erklären  —  in

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