215

Recensenten  sich  befinden,  so  wäre  es  in  der  That  unbillig,
  zu  fordern,  daß  sie  selbst  da,  wo  man  ihnen  mit  einer
solchen,  fast  aͤngstlich  scheinenden  Pünktlichkeit  den  Auszug
einer  Urkunde  vorlegt,  daß  sie  auf  den  Argwohn  gerathen
sollen,  das  Selbstvergleichen  sey  doch  wohl  nothwendig.  Endlich
  gar,  wo  es  nur  einer  Frage  des  alten  wirtembergischen
Staatsrechts  gilt;  wie  Vielen  liegt  daran!

Ich  bin  weit  entfernt,  selbst  auch  nur  dieses  zu  glauben,
daß  sich  der  Verfasser  darauf  verlassen  habe,  Viele  würden
weder  meinen  ersten  Aufsatz  lesen,  noch  die  Apologie  lesen,  die
ich  etwa  seiner  Schrift  entgegensetzen  mochte;  und  so  doch
habe  auch  er  immer  sein  Publikum,  in  dessen  Kreise  sein
Wort  gelte.  Ein  Publikum,  das  immerhin  beträchtlich  werden
  mochte,  wenn  ich  mir  alle  die  Wirkungen  noch  hinzudenke,
  welche  das  Verdammungsurtheil  mißgeleiteter  Recensenten,
  die  kein  Argwohn  befiel  nachzuschlagen,  auch  in  ihren
  Kreisen  haben  mochte.  Der  Fall  ist  aber  schwer  zu  erklären,
  wie  etwas  dieser  Art  mit  vollester  hisiorischer  Redlichkeit
  bestehen  kann;  so  viel  schwerer,  weil  er  zweimal  hinter
einander  und  beide  Male  gerade  da  vorkommt,  wo  es  immer
dem  Hauptbeweise  galt.  Und  dieß  in  der  Schrift  eines  Mannes,
  der  theilweise  oft  Scharfsinn,  oft  Genauigkeit  zeigt.

Mich  jammert  der  Zeit  und  Mühe,  in  welchen  ich  solche
apologetische  Aufsätze  schreiben  muß,  als  der  gegenwärtige  ist.
Das  Publikum  erhält  nicht  mehr  Belehrung,  als  es  schon
durch  meinen  ersten  Aufsatz  erhielt;  und  für  mich  ist  Zeit
und  Mühe  verloken.  Noch  ist  man  es  der  Wahlheit  schuldig,
  nicht  unterdrücken  zu  lassen,  was  irgend  zur  Warnung
und  Belehrung  in  einem  solchen  künftigen  Falle  dienen  mag.
Es  gibt  eine  große  Menge  sonst  sehr  ehrwürdiger  Gelehrten,
die  einmal  die  Gewohnheit  haben,  sich  zu  notiren,  gegen
Spittlers  Abhandlung  im  historischen  Maga,