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zine  von  der  Untheilbarkeit  der  wirtembergischen
  Laude  hat  ein  Ungenannter  ein  eigenes
Buch  geschrieben.  Und  wenn  denn  nur  einer  dagegen
geschrieben  bat,  sso  ist  es  mit  der  Widerlegung  fuͤr  sich
klar,  vollends  wenn  man  sich  noch  dazu  notiren  kann,  (.
Frankf.  gel.  Anzeigen,  oder  Schott's  jurist.  Bibliotbek.  Diesen
  so  sorgfältig  Registratur  haltenden  Männern  ist  man  ein
Supplement  schuldig.  Man  ist  es  ihnen  schuldig,  die  letzte
Vergleichung  der  Säße  und  Gegensätze  zum  schnelleren  Urtheile
noch  einmal  vorzulegen,  weil  ihnen  ihr  —  oft  doch  so  nützliches
  Registraturhalten  so  viele  Zeit  hinwegnimmt,  daß  sie  sich
zur  Selbstvergleichung  nicht  leicht  entschließen  konnen.  Man
ist  es  dem  größeren  Publikum  schuldig,  zu  zeigen,  daß  nicht
gerade  viel  widerlegt  und  viel  bewiesen  worden  sey,  wenn  viel
gesagt  worden  ist,  und  man  ist  es  oft  selbst  auch  dem  Gegner
  schuldig,  nicht  mit  hohnvollem  Stolze  zu  schweigen.

Es  schmerzt  mich  innigst,  dieß  alles  gerade  bei  diesem
Verfasser  thun  zu  müssen  —  wenn  ich  mich  nicht  anders
  in  seiner  Person  irre.  Jeden  polemischen  Ausdruck
  gegen  ihn  mochte  ich  mildern.  Jedem  Schlag,  den  er
thut,  mochte  ich  lieber  ausweichen,  als  mit  Waffen  gegen
Waffen  mich  vertheidigen.  Die  Rechte  der  Wahrheit  sind
aber  zu  heilig,  und  gerade  in  Faͤllen  dieser  Art  der  Unterdruͤckung
  gar  zu  haͤufig  ausgesetzt.  Um  zu  zeigen,  wie  gern
ich  ganz  geschwiegen  hätte,  so  verweile  ich  durchaus  bloß  bei
den  paar  Hauptsitzen,  auf  die  Alles  ankommt;  die  unterbleibende
  Revisson  so  vieler  mitlaufenden  Jrrthümer  mag  immerbin
  einen  großen  Tbeil  des  Publikums  in  dem  Wahne  lassen,
als  ob  ich  in  allen  diesen  Fällen  geirrt  hätte.

Der  zweite  Hauptsatz  steht  also  fest  und  bewiesen,  bewiesen
  durch  die  Worte  der  Urkunde  selbst:  der  Münsingische
  Vertrag  ist  im  Herzogbriefe,  21.  Juli  4495,