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so  bestätigt  worden,  als  ob  er  Wort  für  Wort
ein  gerückt  wäre.

Er  ist  doch  nicht  namentlich  und  ausdrücklich
bestärigk,  ercipirt  der  Verfasser.  Allein  eine  ausdrücklichere  Bestätigung,
  als  die  ist,  als  ob  er  Wort  für  Wort  im
Herzogbriefe  geschrieben  stünde,  kenne  ich  gar  nicht.
Nicht  namentlich  bestätigt?  Doch  so  bezeichnet,  daß  es  unverkenubar
  ist,  vorzöglich  auch  der  Münsingische  Vertrag  sey  hier
gemeint;  nicht  Herr  Breper  und  nicht  der  Verfasser
  haben  gewagt,  dieses  zu  leugnen.

Er  ist  bloß  so  weit  bestaͤtigt,  ercipirt  der  Verfasser  noch
einmal,  so  weit  er  dem  Eslingischen  Vertrage  nicht  widerspricht.
  Voͤllig  zugegeben  was  der  Verfasser  fordert,  so  wenig
  mir  auch  die  ganze  Zusammenstellung  seiner  Ideen  gefällt,
  —  widerspricht  denn  irgendwo  der  Eslingische  Vertrag
der  ewigen  Union  von  Mömpelgard  mit  den  schwäbisch-wittembergischen
  Landen,  eben  der  Union,  die  der  Münsingische
Vertrag  verordnet.

Im  eigenen  Auszuge,  den  der  Herr  Verfasser  Seite
61  —  66  machr,  finde  ich  gar  nichts  ;  2)  nichts  Entscheidendes
  in  der  Urkunde  selbst.

Es  mögen  demnach  in  den  dreizehn  Jahren  von  1482
bis  4495  manche  Veränderungen  im  Haupt-Inhalte  des  Münsingischen
  Vertrags,  in  der  verordneten  Landesuntheilbarkeit
gemacht  worden  seyn  —  der  Herzogbrief  erklärt  den  Münsingischen
  Vertrag  selbst  wieder  für  vollgültig,  er  restaurirt

»)  Die  Stelle  S.  66,  Zeile  26  und  27,  glaube  ich,  ohne  dem  Verfasser
  Unrecht  zu  thun,  nicht  hieher  ziehen  zu  dürfen,  weil,
wenn  auch  der  dortige  Auszug  ganz  klar  wäre,  weil  doch  dieser
  Artikel  durch  die  Herzogsurkunde  seine  Berichtigung  erhielt.
Selbst  der  Eslingische  Vertrag  (1492)  gilt  doch  nur  so  weit,
als  ihn  die  Herzogsurkunde  (1495)  nicht  abänderte.