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badurch  den  großen  Vereinigungsplan,  wie  er  schon  1482  gemacht
  worden  war,  und  durch  die  Konfirmation  des  Eslingischen
  Verrrags  wird  dieser  Restauration  in  dieser  Beziehung
  gar  nichts  benommen.

Doch  der  Herzogbrief  schließt  ja  nur  die  schwäbisch-wirtembergischen
  Lande  in  das  Gesetz  der  Untheilbarkeir  2  Unstreitig
liegt,  wie  ich  schon  auf's  klarste  in  meiner  Abhandlung  gezeigt
hatte,  unstreitig  liegt  das  Hergogthum  bloß  auf  den  zu  eimem
  großen  Reichslehen  vereinren  schwäbischen  Landen;  aber
bestätigt  nicht  zugleich  der  Herzogbrief  die  alten,  mehr  umfassenden
  Untheilbarkeitsverträge?  Die  alten  Untheilbarkeirs,
Verträge,  in  welchen  Mömpelgard  mit  den  schwäbischen  Landen
  auf  ewighin  vereinigt  war.  Fürwahr  es  ist  doch  kein
Widerspruch,  wenn  in  der  großen,  kraft  der  bestätigten
alten  Verträge  untheilbaren  Masse  noch  ein  gewisser
Haupttheil  dieser  Masse  durch  ganz  eigene,  ihm  ganz  individuelle
  Gesetze  der  Untheilbarkeit  besonders  vereinigt  worden
  ist.

Wenn  öfters,  wie  hler  der  Fall  ist,  der  ganze  Streit  um
einen  Schluß  sich  herumdreht,  und  wenn  man  diesen  Schluß
seinem  Gegner  schon  einmal  vordemonstrirt  hatte,  und  der
Gegner  keine  Prämisse  leugnen,  keinen  Fehler  in  Form  und
Materie  des  Schlusses  zeigen  kann,  am  Ende  aber  doch  den
Schluß  selbst  leugnet;  so  sieht  man  sich  mit  aller  Logik  und
Geschichte  zu  Ende.  Man  fühlt  sich  einen  armen  Mann,  der
nicht  gerne  wiählt,  in  welchem  Kopfe  er  den  Fehler  suchen
solle.  Man  glaubt  jedes  neue  Wort  verloren,  und  glaubt  doch
immer,  vielleicht  nur  die  Sache  nicht  recht  gewandt,  nicht
deurlich  genug  gesagt  zu  haben.  In  solchen  Augenblicken
konn  ich  mir  lehhaft  genug  vorstellen,  wie  die  guten  alten
Tbeologen  glauben  mochten,  auf  einem  Colloguium,  wenn
man  nur  mündlich  mit  einander  sprechen  könnte,  wenn  man