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nur  sogleich  jedes  Mißverständniß  aufklaͤren  könnte,  würde
man  sogleich  einig  werden.  Ach!  und  bei  mündlichen  Unterredungen
  treiben  vollends  die  Leidenschaften  noch  ihr  gräßlicheres
  Spiel!

Doch  noch  einmal  zum  Münsingischen  Vertrage  und  zur
wirtembergischen  Herzogsurkunde  zurück,  so  genug  ich  auch
von  beiden  schon  habe.  Der  Grundsatz  scheint  also  nach  allem
Bisherigen  unleugbar:  Was  irgend  vom  großen  Münsingischen
  Unionsvertrage  mit  dem  Eslingischen  Vertrage  und  mit
der  Herzogsurkunde  bestehen  kann,  das  ist  selbst  durch  die
Herzogsurkunde  im  Mönsingischen  Vertrage  beliätigt.  Dieß
ist  der  Fall  mit  der  Union  des  mömpelgardischen  und  der
schwäbisch=  wirtembergischen  Lande,  mit  der  Union,  die  der
Mnsingische  Vertrag  so  klar  vererdnet.

Der  scharfsinnigste  von  allen  Einwürfen  war  der,  den
Herr  Breyer  machte,  auf  den  aber  der  Herr  Verfasser  gar
nicht  gleichen  Werth  zu  setzen  scheint,  weil  er  ihn  nicht  einmal
  berührt.  Das  Herzogkthum  Wirtemberg  ist  kraft  der
Erektion  ein  Mannslehen;  Moͤmpelgard  aber  kundbar  ein
Kunkellehen;  gerade  also  durch  die  Stelle  des  Hergogbriefs,
worin  die  schwäbischen  Lande  zum  Mannslehen  gemacht  wurden,
  ist  jene  ewige  Münsingische  Union  zwischen  Mömpelgard
und  den  schwäbisch-wirtembergischen  Landen  völlig  aufgehoben
worden.

Diese  scharfsinnige  Argumentation  würde  trefflich  beweisen,
  wenn  sie  nicht  zu  viel  bewiese.  Sie  beweist  zu  viel,  denn
sie  beweist,  daß  die  den  14.  Dezember  1482  geschlossene  Münsingische
  Union  schon  am  Tage  der  Schließung  selbst  nicht
gültig  seyn  konnte.  Schon  damals  waren  unter  den  unirten
schwäbischen  Landen  beträchtliche  Mannslehen,  Reichs-Mannslehen
  und  böhmische  Mannslehen.  Diese  alle  aber
wurden  mit  dem  Wriberlehen  Mômpelgard  auf  ewighin  unirt.