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Der  Fall  war  also  schon  damals  ganz  eben  derselbe,  was  er
den  21.  Juli  1495  wurde.  Eine  solche  ewige  Union  versteht
sich  demnach  bloß  so,  so  weit  und  so  lange  hier  die  Beschaffenheit
  der  vereinten  Gegenstände  eine  ewige  Verbindung
gestattet.  7)

*)  Ueber  das  einzig  noch  Uebrige,  was  auch  noch  aus  dem  Herzog:
briefe  selbst  als  Einwurf  hergenommen  wird,  habe  ich  mich
schon  anderwärts  so  deutlich  erklärt,  daß  ich  es  nicht  hier  wiederholen
  mag,  besonders  da  dieser  Verfasser  auf  diesen,  in  der
That  auch  schwachen,  Einwurf  keinen  besondern  Werkh  zu  sehen
scheint.  Es  ist  dieser.  Der  Herzogbrief  verordnet,  daß  die
nachgeborenen  Herren  mit  andern  Herrschaften  und  Gütern,
alo  die  hier  unirten  Lande  sepen,  nach  den  bisherigen  oder  noch
zu  errichtenden  Hausverträgen  versehen  werden  sollen.  Mit
welchen  anderen,  fragt  man,  wenn  auch  Mömpelgard  zur  großen
  Unionsmasse  gehören  solle?  Die  Antwort  ist  klar.  Entweder
  zu  seiner  Zeit,  wenn  die  nöthigen  Umstände  eintraten,  die
es  gestatteren,  mit  den  elsaßischen  Herrschaften,  die  nicht  zur
Unionsmasse  gehörten,  oder  alsdann  mit  neuerworbenen  Gütern.
Daher  auch  Herzog  Ulrich  seinem  Bruder  Georg,  selbst  in  dem
Zeitpunkte,  da  er  ihm  Alles  geben  wollte,  was  er  nur  konnte,
nie  die  Grafschaft  Mömpelgard  versprach,  sondern  immer  nur
einige  Revenüen  aus  dem  Mömpelgardischen  und  neuerworbene
Güter.