VII.

Ein  publicistisches  Problem  aus  den  Familien=
  und  Staatsverträgen  des  wirtembergischen
  Hauses.  )

Es  ist  bekannt,  daß  das  östreichische  Haus  ein  Successionsrecht
  an  das  Herzogthum  Wirtemberg  hat;  ein  Surccessionsrecht,
  sobald  einst,  fräh  oder  spät,  der  Mannsstamm  des
wirtembergischen  Hauses  völlig  erldschen  sollte.  Das  Recht
als  Recht  hat  zwar  noch  manche  Schwierigkeit.  Die  weltlichen
  Kurfürsten  haben  nie  in  den  Vertrag  eingewilligt,  der
dieses  große  Recht  begründen  sollte.  Es  schien  höchstens  ein
Recht  des  östreichischen  Mannesiammes  zu  sepn,  weil  doch
kundbar  Wirtemberg  bloß  ein  Mannslehen  war,  und  vor  48
Fahren  ist  der  Mannsstamm  des  östreichischen  Hauses  ausgestorben.
  25)

60  Aus  Meiners  und  Spittler's  Gött.  hist.  Mag.  Bd.  III.
S.  276  —  291.
½%  S.  die  in  Wegelins  Thes.  rerum  Sucvicarum  befindliche  Schrift:
Unumstößlicher  Beweis,  daß  das  weibliche  Geschlecht
  des  Durchl.  Erzhauses  Oestreich  auf  das
Herzogthum  Wirtemberg  keine  Ansprüche  zu  fuchen,
  noch  sich  des  Tirels  und  Wappens  zu  bedienen
  habe.
Ingleichen  kurze,  doch  gründliche  Anzelge  1c.