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sagt,  Oestreich  erhält  nur  das,  was  1534  und  4552  zum
Herzogthum  Wirtemberg  gehörte.

Viel  ist  seit  1552  an  Land  und  Leuten  neu  erworben
worden;  dieß  alles  bleibt  den  Eigenthumserben,  falls  anders
nicht  das  neuerworbene  Gut  bloß  heimgefallenes  Lehen  war,
salls  es  nicht  ein  Stück,  Landes  war,  dos  nach  altem  Rechte
der  wirtembergischen  Kammer  endlich  zufallen  müßte.  Seit
4552  sind  manche  Dörfer  und  Städte  und  Aemter  zu  Wirtemberg
  hinzu  gekauft  worden;  dieser  ganze,  nun  fast  dritthalbhundertjährige
  Gewinn  bleibt  einft  reiner,  unbestreirbarer  Gewinn
  der  Allodial-Erben.  Das  Jahr  1552  ist  hier  Normal-Jahr.
  Die  Epoche,  da  zu  Passau  6.  August  4552  der  Vergleich
  zwischen  König  Ferdinand  und  Herzog  Christoph  geschlossen
  worden,  gibt  ein  untrügliches  Regulativ.  Oestreich
erbt,  aber  Oestreich  erbt  gerade  nur  das,  was  1552  Wirtemberg
  gewesen  war.

Doch  so  manches  neuerworbene  Stück  Landes  ist  seit  diesem
  durch  feierliche  Verträge  zwischen  dem  Herzog  und  den
Landständen  auf  ewighin  dem  Herzogtbume  einverleibt
  worden.  So  mancher  neue  theuer  erkaufte  Distrikt
  sollte,  kraft  nachsolgender  Recesse  zwischen  dem  Herzeg
und  den  Ständen,  ewig  unabsonder  bar  zu  Wirtemberg.
gehdren.  Die  Landstände  haben  große  Summen  vorgeschossen,
um  aus  diesen  neuerworbenen  Ortschaften  auf  ewighin  den
Genuß  der  Steuern  und  oft  auch  der  Accisen  zu  haben.  Sie
baben  öfters  einen  schönen  Theil  des  Kau'chillings  erlegt,

„jum  Herzogthumb  gebrachte  Güter,  und  also  der  Erben  recht
„Eigenthumb  seon)  sambt  allen  Mobilien  (doch  außer  des  Geaschütz
  und  der  Munition,  davon  hernach  sonderbare  Meldung
abeschicht)  sonst  nichts  davon  ußgenommen,  in  solche  österreichiasche
  Succession  nicht  gehören,  sondern  an  bemelte  Aigenthumbs-„Erben
  ohne  alle  Perhinderung  kommen  lassen.“