250

schaften  und  Städte,  wenn  einst  der  wirtembergische  Mannsstamm
  völlig  erlöschen  sollte?

Sollten  sie  wohl  an  Oestreich  fallen,  obschon  1599  mit
Oestreich  feierlichst  ausgemacht  worden,  daß  Oestreich  nicht
mehr  erben  solle,  als  was  1532  zu.Wirtemberg  gehdrt  hatte?
Kann  Oestreich  je  fordern,  was  1552  nicht  wirtembergisch  gewesen
  war?  Soll  als  Allodium  verloren  seyn,  was  den  wirtembergischen
  Allodial-Erben  im  großen  Vertrage  mit  Oestreich
  so  feierlich  vorbehalten  worden?  Man  wird  doch  oft
an  den  lieben  Alten  ganz  irre!  Erst  noch  vier  Jahre  vorher,
ehe  die  Epoche  des  Jahres  4552  durch  einen  feierlichen  Vertrag
  zum  Normal-Jahre  der  künftigen  wirtemberg-dstreichischen
Besitzungen  gemacht  wurde,  erst  vier  Jahre  vorher  sind  zwei
so  eben  neuerworbene  treffliche  Städte  und  Aemter
sammt  allen  dazu  gehdrigen  Döôrfern  und  Appertinenzstücken
auf  ewighin  dem  Herzogthume  einverleibt  worden.  Noch
schrieb  man  im  Landtagsabschiede  von  4595,  daß  die  Aemter
Bessigheim  und  Mundelsheim,  die  Herzog  Friedrich
noch  kurz  erst  dem  Markgrafen  von  Vaden  abgekauft  hatte,
beständiglich  bei  Wirtemberg  seyn  und  bleiben  sollen.
Doch  hieß  es  gleich  1599  im  Vertrage  mit  Oestreich,  daß
einst  im  Successions-Falle  von  Oestreich,  daß  Alles  geschieden
werden  solle,  was  nicht  1552  wirtembergisch  gewesen  war.

Was  gilt  bei  so  widersprechenden  Staats-  und  Familiengesetzen
  des  wirtembergischen  Hauses?  Gilt  der  Vertrag
mit  Oestreich,  weil  er  das  neuere  Gesetz  ist?  Also  immer
das  neuere  soll  gelten?  Nun  so  ist  die  Verwirrung  doppelt
groß,  denn  vor  dem  Vertrage  und  nach  dem  Vertrage  mit
Hestreich  sind  neuerworbene  treffliche  Stäcke  Landes  dem  Herzogthum
  einverleibt  worden.

Was  gilt  bei  Fundamental-Gesetzen,  die  sich  so  unvereinbar
  widersrrechen?  Ist  der  Prager  Vertrag  das  Grund=