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Regulativ,  das  allen  jenen  auf  ewighin  lautenden  Inkorporations-Recessen
  die  natuͤrliche  Limitation  gibt,  so  lange
der  wirtembergische  Mannsstamm  blüht?  Ist  diese
Einschränkung  solcher,  auf  ewighin  lautender  Inkorporarions-Recesse
  so  vicl  natürlicher,  da  man  gar  nicht  vermuthen
kann,  daß  der  jetzt  regierende  Mannsstamm  des  wirtembergischen
  Hauses  die  trefflichsten  Allodial-Stücke,  die  einst  die  ergiebigste
  Erbschaft  seiner  weiblichen  Descendenten  seyn  mochten,
  seinen  Allodial-Erben  habe  entziehen,  dem  ösftreichischen
Hause  ungedankt  und  ungesordert  habe  zuwerfen  wollen?  Verstebt
  sich  wohl,  wenn  einmal  ein  solches  Regulativ,  wie  der
Prager  Vertrag,  da  ist,  versieht  sich  wohl  denn  bei  allen
nachfolgenden  Rccessen  die  Einschränkung  von  selbst,  so  lange
der  wirtembergische  Mannsstamm  blüht?  Ist's
klar  genug,  auch  ohne  daß  je  jene  Einschränkung  namentlich
ausgedrückt  wurde?  isi's  klar  genug,  daß  alle  jene  Inkorporarions-Recesse,
  sie  mochten  auch  lauten  wie  sie  wollen,  dem
oͤstreichischen  Hause  kein  Recht  geben  können,  weil  Oestreich
diese  Recesse  nicht  geschlossen,  nicht  mit  geschlossen,  nicht  feierlich
  bestätigr,  nicht  feierlich  acceptirt  hat?  Was  geh't's  den
Drirtten  an,  was  du  und  ich  mit  einander  ausmachen,  wenn
er  nicht  einmal  zugebrt  hat,  da  wir  mit  einander  paciscirten,
wenn  er  unser  Paktum  nicht  mirtgeschlossen,  nicht  bestätigt,
nicht  garantirt,  nicht  mitangenommen  hat?  Wohlan  denn.
So  erbt  also  Oestreich  gar  nichte  von  allen  jenen  seit  1552
dem  Herzogthum  Wirtemberg  inkorporirten,  neuerworbenen
trefflichen  Srädten  und  Aemtern.  Die  auf  ewighin  geschlossene
  Verbindung  löst  sich  von  selbst  auf,  sobald  einst  —  was
Gott  spät  wolle!  —  der  wirtemboergische  Mannsstamm  erloͤ-schen
  sollte.