232

Nicht  zu  rasch  entschieden!  Selbst  schon  gegenwaͤrtig,
noch  ehe  die  aufgeworfene  Frage  politisch  verfänglich  zu  werden
  scheint,  entscheiden  selbst  die  grötzten  der  wirtembergischen
Publieisten  zum  Vortheile  des  Haufes  Oestireich.  Selbst  die
Hauspublicisten  von  Wirtemberg,  Männer  voll  vaterländischen
  Patriotismus  und  voll  redlichster  Devotion  gegen  das
regierende  Stammhaus,  sie,  die  gewiß  auch  den  Allodial-Erben
  und  Tochtern  des  regierenden  Stammhaufes  auch  das
kleinste  Recht  nicht  vergeben  haben  würden,  sie  sprechen  offenfrei
  Alles  ab  den  Allodial-Erben,  Alles  zu  dem  öfstreichischen
Hause.)

Wird  nun  wohl  einst  Oestreich  willig  aufgeben,  was  so
klar  sein  Recht  zu  seyn  scheint,  dah  ihm  selbst  kein  wirtembergischer
  Publicist  dasselbe  abspricht?  Wird  sich  einmal
Oestreich  Limitationen  jener  Inkorporations-Recesse  gefallen
lassen,  deren  Rechtmäßigkeit  fürwahr  doch  nicht  so  ganz  klar
zu  seyn  scheint?

Wer  kann  die  erstgedachte  Einschränkung  der  Inkorporations-Recesse,
  bei  den  klaren,  auf  ewighin  lautenden
Worten  der  Recesse  selbst  für  so  ganz  natürlich  halten,  da  nie
dieser  Einschränkung,  so  lange  der  wirtembergische
Mannsstamm  bläht,  auch  nur  anspielend  gedacht  worden
  ist,  so  oft  auch  Inkorporations-Rccesse  geschlossen  wurden?
  Neunmak,  nur  daß  mir  bekannt  geworden,  vielleicht
geschah  es  noch  öfters,  neunmal  find  solche  Recesse  zwischen
dem  Herzog  und  den  Landständen  feierlich  geschlossen  worden;
sechs  derselben  vor  dem  westphälischen  Frieden;  drei  derselben
erst  noch  in  neueren  Zeiten,  da  allgemeines  Staatsrecht  schon

—.

Vergl.  III.  Breyeri  Elementa  juris  publ.  Wirtemb.  §#.  302,
P.  385.  Edit.  Imae  und  Praclat.  Edit.  IIdac.  Auch  J.  J
Moser  war  der  Breperischen  Meinung.