253

aufgeklärt  war,  Territorial-Staatsrecht  von  Wirtemberg  schon
manche  Publicität  gewonnen.  Und  nicht  in  diesen,  nicht  in
jenen  wird  auch  nur  mit  der  feinsten  Anspielung  jener  Einschränkung
  der  auf  ewighin  lautenden  Unions-Reeesse  gedacht.

Wie  könnten  auch  die  Landstände  dabei  ruhig  seyn,  wenn
Verträge,  die  auf  ewighin  geschlossen  worden  sind,  willkürlich
  eingeschränkt  werden  sollten?  Wie  könnten  sie  ruhig
seyn,  wenn  einst  die  Allodial-Erben  diese  auf  ewighin  inkorporirten
  Stücke  Landes  wieder  trennen  wollten?  Wenn  ihr
theuer  erkauftes  Recht,  in  diesen  auf  ewighin  inkorporirten
  Ortschaften  Steuern  und  Accisen  zu  heben,  verloren  seyn
sollte?  Wenn  die  Masse  von  Land  und  Leuten,  die  vereint  ist
zum  gemeinschaftlichen  Genusse  der  wichtigsten  Rechte,  zur
gemeinschaftlichen  Vertheidigung  der  wichrigsten  Rechte,  wenn
die  nun,  so  viel  es  auch  kostere,  sie  zu  vereinen,  auf's  Neue
zersplirtert  werden  sollte.  Oestr  eich  kann  diese  Stücke
nicht  erben,  denn  Oestreich  erbt  nur,  was  1552
zu  Wirtemberg  gehörte.  Die  Allodial-Erben
können  keinen  Anspruch  machen,  weil  sie  an
Wirtemberg  selbst  keinen  Anspruch  machen  können,
  und  alle  diese  Stücke  ewig  unabsonderbar
zu  Wirtemberg  gehören  sollen.  Wer  kann  den  Knoten
  lösen,  daß  er  nicht  aufgehauen,  sondern  aufgeschlungen  wird?

Er  scheint  wohl  auf's  glücklichsic  aufgeschlungen  und  aufgeldst
zu  seyn,  wenn  man  ale  jene,  seit  1552  neu  inkorporirken  Stücke
Landes  als  Meliorationen  des  Herzogtbums  ansieht.  Die
Meliorationen  gehören  dem,  dem  kraft  alter  Verträge  das
Hauptstück  gehdrt,  das  durch  hinzukommende  Meliorationen
gewonnen  hat.  Die  Meliorationen  sind  kraft  des  Prager
Vertrags  den  Allodial-Erben  an  Geld  zu  erstatten.  Unstreitig
erhälr  also  Oestreich  jene  seit  1552  neu  inkorporirten  Stücke