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Und  wollte  man  deun  auch,  dem  Pragischen  Vertrage
zuwider,  selbst  jenen  Zuwachs  des  Landes  unter  die  Benennung
  der  Meliorationen  hineinschieben;*)  wird  einst  Oestreich
eine  solche  Interpolation  sich  gefallen  lassen,  und  wird  Oesttemberg

  gleichfalls  so  viel  ansehnliche  unparthevische  dieser
und  nächst  hernach  ermelter  Munitionssachen
wohl  verständige  Commissarien  .  .  einen  Ausspruch
thun  ..  wie  es  mit  dem  Geschütz  und  der  Munition,
  so  bey  denen  Häusern  und  Vestungen  allenthalb
  vorhanden,  auch  also  oblervirt  und  gehalten,
auf  die  Refusion  derselben  auf  dergleichen  unparthepischen  Personen
  Aestimation  u.  s.  w.
Fast  scheint  es  der  einzige  Ausweg,  zu  sagen:  baß  hier  ein
Schluß  a  minori  ad  majus  gemacht  werden  müsse,  und  alle
künftige  Rektifikation  würde  demnach  überflüssig  seyn,  weil  Oestreich
  einem  solchen  Schlusse  a  minori  ad  majus  nicht  ausweichen
  zu  können  scheint.  Wenn  nämlich  Oestreich  auch  nur  solche
Meliorarionen,  wie  die  von  Festungsbau  u.  d.  m.,  zu  zahlen
verbunden  ist,  wie  vielmehr  einen  solchen  Juwachs  von  Landen
und  Leuten?  Aber

4)  sollte  billig  eine  so  höchst  wichtige  Sache,  als  diese  ist,
keinem  bloßen  Schlusse  überlassen  werden;  denn  man
weiß,  wie  sonderbar  alsdann  oft  die  Logik  wird,  wenn
man  an  der  Spitze  von  Hunderktausenden  schließt.
Kann  man  nicht  alsdann  einmal  bei  einem  eintretenden
Falle,  östreichischer  Seits  gerade  den  Schluß  umkehren,
und  sagen,  das  Minus,  die  Erstattung  solcher  Meliorationen,
  als  die  von  Festungsbau  u.  d.  m.,  mochten  wir
ehemals  Friedens  halber  wohl  zugeben,  aber  zu  dem  größeren,
  der  Bezahlung  solcher  Stücke  Landes,  die  ohnedieß
von  der  Erbschaft  inseparabel  sind,  würden  wir  uns  schon
ehedem  gewiß  nie  verstanden  haben.
Und  wenn  es  noch  so  glücklich  geht,  was  ist  am  Ende
den  Allodial=  Erben  mit  einer  Summe  Geldes  gebolfen,
statt  daß  sie  rechtmähigste  Erben  seyn  würden  von  mehreren
  Städten  und  Aemtern,  wenn  nur  die  Hausverträge
  nicht  unbestimmt  gelassen  worden  sepn  würden.

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