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Schon  zweimal  geschah's  unter  der  gegenwaͤrtigen  Regierung
  des  Herrn  Herzogs  Karl,  erst  noch  vor  zwei  Jahren
geschah's,  daß  neuerworbene  Ortschaften  und  Doͤrfer,  durch
eigene  herr-  und  landstaͤndische  Vergleiche,  dem  Herzogthume
auf  ewig  einverleibt  worden.)

Wäre  es  wohl  denn  unweise,  den  Unions-Recessen  künftigbin
  die  Klausel  einzurücken,  daß  die  Inkorporirung  nur  so
lange  gelten  solle,  so  lange  der  wirtembergische  Mannsstamm
blähe?  Waͤre  es  unweise,  auf  einen  Fall  zu  sorgen,  den  doch
Gott  einst  verhäüngen  kann?  der  wirtembergischen  Fürstenfamilie
  einen  Schaden  zu  verhüten,  der,  wenn  er  noch  weiterhin
  steigen  sollte,  wie  er  bisher  stieg,  einst  in  der  Epoche  des

*  )  Aus  nachfolgender  Stelle  des  Inkorporations-Recesses  von  1753
erhellt,  daß  man  damals  wirklich  auf  die  richtige  Idee  gerieth,
solche  Inkorporationen  sepen  ihrer  Art  nach  doch  eigentlich
Alienationen,  also  den  Hausverträgen  zuwider.

„Demnach  auch  bei  dieser  Inkorporations-Handlung  in  reife
„Erwägung  gekommen,  daß,  da  nach  der  bekannten  Verfas-„sung
  Unsers  Furstl.  Hauses  sämmtliche  unserer  fürstl.  Cam-Omer-Schreiberey
  einverleibte  Orte  mit  einem  Fideicommiß
obelegt  sind,  die  Ueberlassung  derer  von  allen  Cammer  Schreioberey-Orten
  fallenden  Steuern  und  Accifes  an  unsere  treu-„gehorsamste
  Landschaft  rechtlichen  Bestand  haben  könne
„  .  wenn  auch  nicht  die  vorliegende  fürstliche
„Dispositionen  fürnehmlich  auf  Veräußerung
„in  fremde  Hände  abzweckten,“  u.  s.  w.

Der  große  Unterschied  zwischen  Veräußerung  von  der  Familie
  und  Veräußerung  vom  Lande  scheint  hier  nicht  wahrgenommen
  worden  zu  seyn,  und  doch  ist  sowohl  jene,  als  diese
nach  den  Hausverträgen  unzulässig.  Ich  leugne  damit  nicht,
daß  jene  Inkorporation,  oder,  um  Herrn  Brever  seinen  Ausdruck
  abzuborgen,  diese  Translation  gewisser  Güter  vom  sideicommisso
  speciali  lamiliae  zum  Universal-Fideikommiß  in  diesem
  individuellen  Falle  von  1753  erlaubt  gewesen  sey.