VIII.

Von  dem  doͤsterreichischen  Anwartschaftsrechte
auf  Wirtemberg.)

Unter  den  neueren  staatsrechtlichen  Fragen,  die  vor  einiger
  Zeit  wieder  in  Bewegung  gekommen  sind,  und  zu  deren
Aufklärung  die  Geschichte  vielleicht  etwas  beitragen  kann,  betrifft
  eine  der  wichtigsten  das  österreichische  Erspektanz=Recht
  auf  Wirtemberg,  wenn  einst  der  Mannsstamm
des  jetztregierenden  Hauses  vollig  erldschen  sollte.

Der  Fall  ist  zwar  Goktlob,  so  weir  wir  Halbblinde
sehen  können,  nach  dem  gegenwärtig  blühenden  Mannsstamme
des  Hauses  auf  mehrere  Generationen  hin  auch  fast  nicht  einmal
  als  möglicher  Fall  zu  befürchten;  aber  man  muß  im
Frieden  an  den  Krieg  denken,  und  das  Sctaatsrecht  eines  so
großen  Hauses,  als  das  wirtembergische  ist,  soll  keinen  geheimen
  Knoten  haben,  der  sich  einmal  etwa  gerade  zur  unzeitigsten
  Unzeit  auflösen  koͤnnte.

Noch  ist  überdieß  die  Vorstellung  völlig  falsch,  daß  die
ganze  Frage  bloß  für  eine  weitaussehende  Möglichkeit,  etwa
für  das  Jahr  2789  wichtig  seyn  könne.  Wer  sieht  nicht,

*)  Aus  Meiners  und  Spittler's  Gött.  hist.  Mag.  Bd.  IV.
S.  377  —  420.  «
16