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welche  publicistische  Folgen  es  alljährlich  und  alltäglich
haben  kann,  wenn  das  österreichische  Erspektanz-Recht  auf
Wirtemberg,  im  Falle  des  erlöschenden  Mannsstammes,  völlig
anerkanut  seyn  sollte?  So  wäre  alsdann  Oesterreich  ein  vertragsmäßiger
  Agnate  des  gegenwärtig  regicrenden  herzoglichen
Hauses;  und  wer  kennt  nicht  die  Agnatenrechte,  es  mögen
denn  natürliche  oder  vertragsmäßige  seyn?  Das  regierende
herzogliche  Haus,  wäre  im  Besitze  eines  großen  Fideikommisses,
das  auch  Oesterreich  als  sein  Fideikommiß  ansehen  dürfte;
und  welche  Verhältnisse  zwischen  Oesterreich  und  Wirtemberg
entspringen  nicht  allein  schon  hieraus?  In  welche  dsterreichische
Abbängigkeit  —  denn  gewiß  kennt  Oesterreich  auch  die  ausgebreitersten
  natürlichen  Wirkungen  seiner  Rechte  —  gerälb
jeder  regierende  Herzog  von  Wittemberg  ?  Doch  ich  will
diese  starktönende  Saite  nicht  ganz  anschlagen;  —  genug  zur
Belehrung  für  den,  der  über  Untersuchungen  dieser  Art  so
sorgenfrei  lacht,  als  ob  man  schon  für  das  Jahr  2789  sor,
gen  wollte.

Die  Frage  ist  auch  nicht,  ob  es  ein  Glück  oder  Unglück
für  Wirtemberg  wäre,  wenn  Wirtemberg  einst  der  österrei,
chischen  Monarchie  zufallen  sollte,  und  nicht  einmal  als  Präliminarfragen,
  wodurch  man  sich  den  Weg  zur  rechtlichen
Untersuchung  bahnen  mdchre,  sind  politisirende  Quästionen
dieser  Art  brauchbar.  So  lebhaft  ich  auch  allein  schon
davon  überzeugt  bin,  daß  ein  Land  von  mehr  als  500,000
Einwohnern  sehr  viel  verliert,  wenn  es  seine  eigene  einheimische
  Regierung  nicht  mehr  genießt,  und  etwa  nun  einer
großen  Monarchie  wird,  deren  erster  großer  Beweger  fast
hundert  Meilen  weit  entfernt  seine  Residenz  hat;  so  völlig
abgeneigt  bin  ich  doch,  durch  Betrachtungen  dieser  Art  auch
nur  meinem  eigenen  Gefühle  von  Recht  und  Unrecht  einige
vorläufige  Richtung  zu  geben.  Allein  Geschichte  und  Ver-