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träge  sollen  entscheiden,  ob  Oesterreich  ein  Erspektanz-Recht
  auf  Wirtemberg  habe;  und  wenn  das  ösierreichische
  Recht  klar  ist,  so  mag  die  Vorsehung  dafür  sorgen,
sie,  die  schon  oft  in  ganz  anderen  Zeitläuften  gesorgt  hat,
daß  Wirtemberg  auch  in  jenem  Falle,  der  vielleicht  nicht  einmal
  im  Jahre  2789  zu  fürchten  ist,  doch  noch  ein  höchst
glückliches  Land  seyn  möge.

Man  muß  boch  hinaufgehen,  und  man  muß  schon  von
den  Zeiten  anfangen,  da  Wirtemberg  ein.  Herzogthum
  wurde,  wenn  man  die  ersten,  auf  Anwartschaft  und
Succession  gehenden  Verknüpfungen  zwischen  Oesterreich  und
Wirtemberg  sehen  will.  Es  waren  nicht.  volle  drei  Jahre
nach  jener  großen  Epoche,  da  Kaiser  Marimilian  I.
den  ersten  Versuch  machte,  den  Habsburgern  die  künftige
Nachfolge  im  neuen  Hergogthume  zu  versicherm,  und  dieser.
erste  Versuch,  der  dem  Scheine  nach  mehr  zum  Vortbeile  der,
künftigen  Kaisersamilien,  als  gerade  nur  des  Habsburgischen.
Hauses  seyn  sollte,  5)  hätte  fast  glücklicher  gelingen  müssen,

*)  S.  Sattler's  Gelchichte  der  Herzoge,  Thl.  I.  S.  35,  34.

5)  „Weil  auch  das  Haus  damals  sehr  schwach
war,  und  zu  befürchten  stund,  daß  es  bald  aussterben
  würde,  und  in  solchem  Falle  das  Land.
dem  Reich  als  ein  Witthum  (als  eine  nie  mehr  zu.
verleihende  Krondomäne)  heimfallen  dörfte,  so  verlangte
  der  Kaiser  von  den  Landständen,  sich
dieses  in  der  Erhöhung  des  Herzogthums  verordneten
  Vortheils  zu  begeben,  und  zu  erlauben,
  daß  der  Kaiser  oder  seine  Nachkommen  am
Reiche  jetzo  oder  in  künftigen  Zeiten  das  Fürstenthum
  ihren  Söhnen  oder  derselben  ehelichen
männlichen  Leibeserben  zuwenden,  oder  ihnen
sonst  eine  Gnade  darin  beweisen  dörften.“