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als  irgend  einer  der  nachfolgenden,  denn  solche  Zeiten,
die  damaligen  waren,  kamen  nie  wieder.

Die  wirtembergischen  Landsiände,  deren  größtes,  vorzüglichstes
  Interesse  es  zunächst  war,  nie  auf  den  Fau  des  erlöschenden
  Mannsliammes  ein  fremdes,  ein  österreichisches
Suoccessionsrecht  zu  erkennen,  lagen  mit  einem  großen  Processe
vor  dem  Kaiser.  Sie,  die  künftigen  Selbstregenten  des  Landes,
  wenn  einst  der  Mannsstamm  ihrer  Regenten  aussterben
sollte,  ?)  sie  erwarteten  damals  von  der  Justiz  des  Kaisers
eine  schleunige  Hülfe.  Ihren  Herzog  Eberhard  II.  wollten
sie  nicht  mehr  zum  Landesherrn  und  Herzog  haben;  sie  hatten
  ihm  größtentheils  schon  vorläufig,  noch  ehe  der  Kaiser
Recht  sprach,  den  Gehorsam  gekündigt.  Der  Kaiser  selbst
also  auch  sollte  den  regierenden  Herzog  nun  entsetzen,  eine
landständische  Administrations-Regierung  anordnen,  und  diese
Interims-Regierung  der  Stände  sollte  so  lange  dauern,  bis
der  junge  elfjährige  Prinz  Ulrich,  dem  die  Nachfolge  bestimmt
war,  zur  gewöhnlichen  Reife  der  Volljährigkeit  eines  wirtembergischen
  Regenten  gekommen  sey.

Wer  viel  bittet,  muß  viel  verwilligen,  und  es  war  leider
von  jeher  in  der  Justiz  viel  Tauschartiges.  In  der  That
auch  allein  schon  der  damalige  genealogische  Zustand  des
Mannsstammes  des  wirtembergischen  Hauses  mußte  in  dem
immer  so  spekulationsreichen  Kaiser  Marimilian  viele  Plane
und  viele  Hoffnungen  rege  machen.

Der  ganze  wirkembergische  Mannsstamm  bestand  damals
nur  aus  vier  Prinzen,  und  wer  recht  schlau  rechnen  wollte,

*)  S.  dle  Herzogs-Urkunde,  21.  Juli  1495,  kraft  deren,  wenn
nicht  der  Kaiser  selbst  in  Schwaben  residire,  vier  Prélaten,
vier  Ritter  und  vier  Städtedeputirte  nebst  einem
Präsidenten  das  ganze  Landesregiment  ausmachen  sollen.