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sobald  einst  der  Mannsstamm  seiner  angestammten  Regenten
verlösche.  So  bestimmt  der  Receß  lautere,  daß  Ulrich  nie
mehr  zum  Lande  gelassen  werden  sollte,  so  kein  Wort
stund  doch  darin,  daß  auch  die  Descendenten
von  Ulrich  ewig  ausgeschlossen  seyn  sollten.  2)
Man  überließ  zwar  Wirtemberg  Karln  und  seinen
Erben,  allein  auch  ein  nutzbares  Depositumsstück,  ein  nutzbares
  Pfandstück,  das  Karl  durch  jene  220,000  Gulden  vollends
hanz  an  sich  geldst  hatte,  mußte  Karln  und  seinen  Erben
  überlassen  werden.  Denn  der  junge  Karl  hätte  sterben
  können,  ehe  der  Resignations-Vergleich  Ulrichs  zu  Stande
kam,  und  warum  sollte  alsdann  nicht  das  nutzbare  Depositumssiück,
  als  Depositumsstück,  seinen  Erben  zufallen  7.  Wäre
ibnen  doch  immerhin  die  Prätension  des  Antheils  der  Kriegsund
  Erekutionskosten=  Erstartung  zugefallen,  den  man  dem
jungen  Erzherzog  von  Oesterreich  als  vornehmsten  Mirgenossen
des  schwäbischen  Bundes  nie  streitig  machen  konnte.
Unsireitig  hätte  zwar  der  Ueberlassungs-Receß  noch  bestimmter
  abgefaßt  werden  können,  wenn  man  geradezu  erklärt
haben  würde  —  Karl  und  seine  Erben  sollten  Wirtemberg  so
lange  behalten,  bis  der  fünfjährige  Prinz  Christoph  volljährig
  geworden,  und  die  Landesregierung  selbst  antreten  könnc.
Doch  selbst  auch  der  bayerische  Negociateur  schien  einem  so
firen  Terminc  ausweichen  zu  wollen.  Wie  leicht  hätte  Ulrich

»)  Vergl.  hierbei  das  ganze  Instrument  bei  Saktler,  Geschichte
der  Herzoge,  Thl.  II.  Beil.  n.  55.  Es  ist  schade,  daß  man  den
besonderen  Vertrag,  meines  Wissens,  noch  nicht  im  Publikum
hat,  der  zwischen  Herzog  Wilhelm  von  Bavern  und  den  Gesandten
  Karls,  besonders  wegen  Unterhaltung  des  Prinzen
Christoph  und  seiner  Schwester  Anna,  Augsburg  6.  Febr.
4520,  geschlossen  worden  ist.  Vielleicht  wäre  aus  diesem  noch
mehr  Aufklärendes  zu  nehmen.