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Karl  hatte  Wirtemberg  fuͤr  sich  und  seine  Erben  als  ein
nutznießliches  Pfand  erhalten;  allein  kaum  waren  seit  diesem
acht  Monate  verflossen,  so  nannte  er  sich  schon  Erbherrn
von  Wirtemberg,  *)  so  erklärte  er  schon,  daß  er  das
Land  erblich  behalten  wolle,  ?5)  so  versicherte  er,  gleichsam
zum  Beweise  seiner  Gnade,  daß  es  ewig  unzertrennt  bei
Oesterreich  bleiben  werde.  2)  Erst  nannte  sich  Karl  selbst
nur  Herrn  von  Wirtemberg;  #)  bald  darauf  aber  Herzog
  von  Wirtemberg.  Erst  da  er  auch  sich  selbst  schon  Herzog
  von  Wirtemberg  nannte,  so  behielten  doch  die
Stände  den  alten,  unverfänglicheren  Sprachgebrauch;  sie  nannten
  ihn  nur  Herrn  von  Wirtemberg.  P)

Gleich  auf  seinem  ersten  Reichstage  zu  Worms  ließ  er
Versuche  machen,  ob  nicht  Wirtemberg,  nun  ein  österreichisches
  Land,  gleich  den  übrigen  dsterreichischen  Provinzen
von  Reichsabgaben  und  Reichslasten  frei  erhalten  werden  könne.
Die  Reichsstände  aber  waren  noch  zu  aufmerksam  gegen  eine
Neuerung  dieser  Art.  Die  Last,  die  den  übrigen  zufiel,  wenn.
Wirtemberg  eremt  wurde,  war  zu  groß.  Man  bat  ihn  allgemein,
  er  möchte  Wirtemberg  als  ein  Fürstenthum  des

*)  S.  die  Urkunde  Karls  V.  vom  15.  Oktober  1520.

**)  Diese  Ausdrücke  scheinen  zwar  mit  jenem  für  Karln  und
seine  Erben  gleichgeltend;  allein  wenn  ich  nicht  irre,  so
liegt  doch  schon  mehr  darin.

*)  S.  Karls  Instruktion  an  seine  Gesandten  zu  den
wirtembergischen  Landständen,  Worms  15.  December
  1520,  und  die  von  ebendaher,  22.  März  1521,  ersolgende
  Erklärung  Karls  an  Wirtembergs  Räthe
und  Regenten.

4)  S.  Karls  Urkunde  vom  April  1520.

)  Die  wirtembergische  Landschaft  nannte  ihn  noch  in  einer
Urkunde  vom  2.  Juni  1322  Erzherzog  von  Oesterrelch
und  rechter  Herr  des  Fürstenthums  Wirtemberg.  Nicht  Erzberzog
  von  Hesterreich  und  Herzog  von  Wirtemberg.

Spittler's  sämmtliche  Werte.  XII.  Bd-  17