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Reichs  bei  dem  Reiche  lassen;  Karl  durfte  die  Bitte  nicht
verweigern.  *)

Man  hatte  zwar  von  Seiten  des  schwäbischen  Bundes
Karln  und  seinen  Erben  das  ganze  Herzogthum  überlassen;
  aber  Karl  oder  seine  Minister  scheinen  doch  wohl  gefuͤhlt
zu  haben,  daß  sie  ein  so  erworbenes  Stück  nicht  geradehin
  wie  jedes  andere  Erbstück  vertauschen,  verkaufen,  verpfänden,
  an  Andere  überlassen  dürften.  Sie  scheinen  sich  vor
Geschrei  und  Gegenvorstellungen  gefürchtet  zu  haben,  da  sie
es  wagten,  bei  der  zweiten  Theilung,  die  Karl  mit  seinem
Bruder  Ferdinand  machte,  #)  auch  Wirtemberg  als  ein  Kompensationsstück
  zur  Masse  des  Ganzen  einzuwerfen.  Denun  sie
machten  allein  nur  bei  dieser  zweiten  Theilung  eine  fünfjährige
Verschwiegenheit  zur  Bedingung,  die,  weil  sie  gerade  nur  bei
dieser  zweiten  Theilung  vorkommt,  fast  nicht  anders,  als  allein
nur  daraus  erklärt  werden  kann.

Ferdinand  erhielt  also  Wirtemberg,  aber  gerade  nicht
mit  mehr  Recht,  als  erst  Karl  es  vom  schwäbischen  Bunde
erhalten  hatte.  So  lautete  ganz  klar  selbst  die  Ueberlassungs-Urkunde.
  7#)  So  sprach  Karl  selbst  noch,  auch  nachdem

*)  Harpprechts  Kammergerichts-Archiv,  Thl.  IV.  S.  28,  107,  117.
*)  7.  Februar  4522.
vos)  S.  Theilungsurkunde  7.  Februar  1322,  wie  davon  im  bekannten
  unumstößlichen  Beweise,  Beil.  C.,  folgendes  Fragment
sich  findet:
Verum  tom  pro  his  quam  pro  alüs  omnibus  et  pro  integro
complemento  portionis  nostrae  omnium  eorum,  qune  nobi#s
deberi  possent  ex  honis  Paternis,  maternis  et  avilis,  babebimus
  et  habere  debeamus  Nos  Ferdinundus  praelatus  ultra
Praedicta  nobis,  ut  praemittitur,  conecessa  Ducatum  Wurtembergensem
  cum  omnibus  suis  Juribus  et  pertinentüs,  his
mockis  et  formis,  quibis  per  nos  Carolum  Imperatorem  pruedietum
  hujuamodi  Ducatus  a  Liga  Sueviae  eætitit  acquisitus,  er