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schon  seit  acht  Monaten  die  kaiserliche  Achtserklärung*)  gegen
Ulrich  ergangen  war.  So  erklätte  demnach  Karl  selbst  noch;
daß  er  durch  jene  Achtserklärung  nicht  mehr  Recht  an  Wir
temberg  erhalten  zu  huben  glaube,  als  er  allein  nur  durch  den
Traktat  mit  dem  schwäbischen  Bunde  gewonnen.  Er  überließ
  seinem  Bruder  sein  ganzes  Recht  an  Wirtemberg,  und
öberließ  ihm  doch  nur  das  Rechr,  was  ihm  selbst  vom  schwäbischen
  Bunde  überlassen  worden.  Die  Achtserklärung  änderte
also  hier  gar  nichts;  sie,  die  ohnedieß  nie,  selbst  wenn  auch
ungehört  und  uncitirt,  wie  hier  der  Fall  war,  ein  Reichsfürst
geächtet  werden  dürfte,  auch  für  den  schuldlosen  Bruder  des
vertriebenen  Herzogs  und  für  den  gleich  schuldlosen  unmündigen
  Sohn  desselben  den  völligen  Verlust  ihres  angestammten
Fürstcuthums  ohnedieß  nie  bewirken  konnte.

Ferdinand  erbielt  Wirtemberg.  26)  Er,  Karls
Bruder,  wurde  Besitzer  des  schönen  Pfandschaftsstückes,  das
der  schwäbische  Bund  4519  genommen  batte,  und  das  immer
nur  ein  Depositum  und  Pfawdschaftsstück  blieb,  wenn  es  auch
in  die  dritte,  vierte  Hand  kam,  und  in  der  dritten  Hand  auch
siebenmal  länger  blieb,  als  es  in  der  ersten  und  zweiten  gecum

  illismet  oneribus  et  conditionibus  ac  qualitatibus  in  hiijusmocli
  acqiiisitione  erpressis.  Et  pari  modo  nos  idem  Ferdinandus
  ferre  ct  sustinere  debemus  dudecunque  alia  oncra
hactenus  imposita  ct  qunscunquc  ossignationes,  obligationes
et  bypothecos  föctas  tam  in  ipso  Ducatu  Wurtembergensi
quam  in  aliis  Ducatibus,  Comilatibus  et  Dominüs  nobis,  ut
supra,  concessis  ete.

*)  Vom  5.  Juni  4521.

½½)  Wegen  der  bei  der  Theilung  vom  7.  Februar  1522  einbebingten
  Verschwiegenheit  nannte  sich  Ferdinand  in  den  Jahren
1522,  1525  und  1524  immer  nur  Gouverneur  Karls  in
Wirtemberg;  aber  1525  nennt  er  sich  schon  selöst  —  Herzog
von  Wirtemberg.

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