260

wesen  war.  Der  Kaiser  that  nichts,  um  seinen  Bruder  zum
Eigenthumsherrn  desselben,  um  #ihn  im  vollesten  Sinne  zum
Herzog  von  Wirtemberg  zu  machen  Ulrich  verwilligte  nichts;
das  Reich  hatte  nie  etwas  zugegeben;  es  war,  den  rechtlichen
Perhältnissen  nach,  auch  1530  ganz  eben  so,  wie  es  1522
gewesen  war.

Und  sollte  es  etwas  geändert  haben,  daß  Ferdinand  1530
auf  dem  Reichstage  zu  Augsburg  wie  mit  seinen  übrigen  österreichischen
  Landen,  so  auch  mit  Wirtemberg  belehnt  wurde?
Es  hätte  vielleicht  viel  ändern  mogen,  wenn  es  ohne  alle
Protestation  und  unbedingt  geschehen  wäre,  oder  wenn  etwa
nur  Ulrich  und  einige  seiner  Partie  protestirt  hätten.  Doch
so  unregelmäßig  es  überhaupt  auch  war,  daß  der  Kaiser  ein
so  wichtiges  Herzogthum,  an  welchem,  als  designirter  großer
Reichsdomäne,  den  Kurfürsten  doppelt  lag,  ohne  weitere
Konferenz  mit  den  Kurfürsten,  nur  gleichsam  gelegenbeitlich,
vergeben  wollte;  so  feierlich  wurden  noch  überdieß  alle  Folgen
dieser  versuchten  Anomalie  gehemmt.

Alles  soll  schon  versammelt  gewesen  seyn  zur  großen  Belehnungs-Ceremonie;
  der  Kaiser  schon  gegenwärtig-;  die  Kurfürsten
  schon  gegenwärtig;  jeden  Augenblick  sollte  der  Akt  eröffnet
  werden;  und  die  Kurfürsten  —  weigerten  sich  standhaft,
sich  niederzusetzen,  bis  endlich  die  in  etwas  besänftigende  Erklärung
  gegeben  ward,  die  Belehnung  geschehe  männiglich
an  seinen  Rechten  und  Gerechtigkeiten  unbeschadet.
  )

5  S.  außer  einigen  handschriftlichen  Nachrichten  vorzüglich  Kurfürsts
  Joachim  von  Brandenburg  Schreiben  an
Herzog  Ulrich  vom  9.  December  1534.  Vergl.  Herzog
Ulrichs  und  Landgraf  Philipps  Schreiben  an  den
Kaiser  bei  Wiedereroberung  des  Landes,  und  den
Inhalt  des  dehenbriefs  selbst.  Auch  Herzog  Hein-