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zum  österreichischen  Afterlehen  machen,  wenn  nicht  sein  Bruder
Minz  Georg  auch  einwilligte,  wenn  nicht  die  Landstände,
deren  Rechten  es  hier  so  besonders  galt,  *7)  unbedingt  dem  Pertrage
  beitraten,  und  wenn  nicht  selbst  auch  das  Reich  beistimmte,
  dem  seine,  39  Jahre  vorher  so  klar  schon  designirte,
neue  Krondomäne  auf's  Neue  entrückt  werden  wollte.

Es  ist  wahr,  drei  Herzoge  nach  einander  haben  58  Fahre
bindurch  diese  österreichische  Afterlehenschaft  anerkannt.  Es  ist
wahr,  auch  Ulrichs  Sohn,  Herzog  Christoph,  hat  18
Jahre  nachher  in  einem  neuen  Vertrage  zu  Passau  die  österreichische
  Lehensverbindung  anerkennen  müssen;  aber  das  Reich
hatte  nie  in  diese  wichtige  Metamorphose  eingewilligt;  die
wirtembergischen  Landstände  nie  ihre  Beistimmung  gegeben;
Ulrichs  Bruder,  Prinz  Georg,  hatte  geflissentlich  widersprochen.
  Nie  war  also  Wirtemberg  eigentlich  mit
voller  Rechtskraft  —  Afterlehen  von  Oesterreich.

Und  der  Sohn  des  Prinzen  Georg,  Her  zog  Friedrich,
der  nach  Aussterben  des  Mannsstammes  von  Ulrich  4593  zum
Herzogthum  kam,  er  hat  mit  vollem  Recht  fordern  können,
sein  angestammtes  Fürstenthum  eben  so  frei  haben  zu  wollen,
als  es  Eberhard  I.  4495  erhielt.  Sein  Vater  hatte  nie  in
die  österreichische  Afterlebenschaft  eingewilligt;  er  selbst  nie  eingewilligt;
  so  waris  also  bloß  Recht,  das  er  forderte,
wenn  er  sein  Hergogthum  als  freies,  reichslehenbares  Herzogthum
  ansprach.  Am  österreichischen  Hofe  aber  mögen  sie  wohl
hoch  geglaubt  haben,  wie  viel  großmöthig  dem  Frieden  sie
aufgeopfert  hätten,  da  sie  in  einem  zu  Prag  geschlossenen
Vertrage  *8)  die  Afterlehenschaft  aufgaben,  das  Successionsrecht
  im  Falle  des  aussterbenden  Mannsstammes  sich  vorbehielten.

*)  Als  künftigen  Administrations-Regenten.

7)  S.  denselben  vom  24.  Januar  1599  in  der  wirtembergischen
L#ndes-Grundverfassung  S.  258.