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Und  1593,  da  Herzog  Friedrich  sein  Stammberzogthum
  als  Reichsleben  ansprach,  da  hätte  kein  in  Akten  unterrichteter
  Rath  am  kaiserlichen  Hofe  seyn  sollen,  der  nicht
gewußt  hätte,  Alles,  wasman  seit  achtzig  Jahren
aus  Wirtemberg  und  aus  Gelegenheit  von  Wirtemberg
  gezogen;  sev  bloß  ein  gefun,dener  Gewinn
  gewesen,  der  billig  nie  so  genutzt  werden  dürfe,
wie  man  ein  Recht  nutzt.  Die  Afterlehenschafr2,  zu
deren  Uebernehmung  drei  Herzoge  nach  einander,  Vater  und
Sohn  und  Enkel,  bewogen  worden,  sey  eig  ntlich  nie
rechtskräftig  gewesen;  und  es  würde  doppelr  hart
scheinen  müssen,  auch  dem  sie  ausgwingen  zu  wollen,  der  das
Herzogebum  nicht  als  Descendent  jener  dreien,  sondern  kraft
angestammrten  Rechts  als  freies  Reichslehen  ansprach,  oder
wenigstens  durch  Prätensionen  dieser:  Art  zu  einem  Vertrage
ihn  zu  drängen,  durch  den  doch  noch  die  Hauptsumme
des  alten  Gewinns  auf's  Näeue  gewonnen  würde.

So  klar  nun  dieses  alles  war,  sogar  ulcht  ahnten  damals
selbst  manche  der  geschicktesten  kaiserlichen  Rärhe,  was  die
wahre  Geschichte  von  1519  bis  1593  gewesen  sey.  )  Es  war
nicht  Hofpublicisterei,  die  sie  trieb,  es  war  nicht  Gewaltsuchr,
die  so  leicht  der  Diener  des  größeren  Herrn  für  Recht  hälr,
sondern  Alles  floß  nur  aus  gewissen,  bloß  allgemeinen
bistorischen  Notizen,  die  gewöhnlich  so  allgemein  sind,  daß
man  sie  bei  ihrer  Unrichtigkeit  nicht  recht  fest  fassen  kann,
und  die  sich  alsdann  doch  sogleich  als  unrichtig  zeigen,  sobald
sie  zu  irgend  einem  rechtlichen  Erweise  gebraucht  werden  sollen.

*)  Ich  besitze  handschriftlich  ein  1594  in,  der  wirtembergischen  Sache
erstattetes  Gutachten  dreier  Reichshofräthe  an  Kaiser  Rudolf  II.,
worin  man  sich  über  die  in  der  That  absichtlose  Unwissenheit
  in  feineren  historischen  Notizen  nicht  genug  wundern
kann.  Beispiele  zu  geben,  wäre  hier  zu  weitlaͤufig.