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Wir  hatten  doch  Wirtemberg  vor  drei  undsiebenzig
  Jahren  vom  schwäbischen  Bunde  für  baares
Geld  erworben!  Wir  haben's  vierzehn  Jahre
lang  besessen!  Wir  sind  damit  im  Angesichte
des  Reichs  vom  Kaiser  belebut  geworden!  Wir
baben  uns  zweimal  entschlossen,  gegen  eine  kleine
Summe  und  gegen  die  Afterlehenschafts-Verpflichtung
  den  Besitz  aufzugeben!  und  nun  sollen
  wir  vollends  noch  älll  ünser  Recht  an  unser
altes,  erworbenes  Land  verlieren?  Wie  so  Alles
wabr!  und  wie  doch  Alles  nicht  wahr  genug,  um  irgend  einen
sichern  Schluß  darauf  zu  gründen!

So  summarisch,  wie  gewöhnlich  Könige  und  Fürsten  Alles
nur  schnell  wissen  wollen,  so  kurz  und  gut  wollen  selbst
oft  Männer  in  Geschäften  unterrichtet  seynn.  Man  will  rasche,
weitgreifende  Totalblicke  haben,  ohne  Detailkenntniß.  Man
kann  oft  langehin  ausreichen  mit  einem  solchen  schnell  gefaßten
  Totalblick.  Und  je  länger  man  damir  ausreicht,  je  entbehrlicher
  scheint  alle  Derailkenntniß.  Je  gefäbrlicher  isi's
alsdann  auch,  selbst  im  wichtigsten  einzelnen  Falle,  mit  einer
ausführlicheren  neuen  Belehrung  dazwischen  kommen  zu  wollen,
denn  ein  Unwissender  ist  gewöhnlich  weit  belehrbarer,  als  ein
PHalbwisser.

Noch  war  auch  uͤberdieß  in  jener  9)  juristischen  Welr,
und  selbst  unter  den  Edelsten  dieser  jurisiischen  Welr,  und  selbst
noch  über  ein  ganzes  Jahrhundert  lang  nachher,  bis  alle  Tribunalien
  und  Lehrstühle  in  Deutschland  voll  Moserischer
und  Pütrerischer  Schöler  wurden;  noch  war  es  damals  ein
ganz  berechtigter,  gewöhnlicher  Fehler,  daß  man  sich  um  dekaillirte,
  sorgfältige  Erörterung  des  Faktums  wenig  bekömmerte,

*)  1595  bis  1399.