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und  man  schien  sich  nicht  zu  erinnern,  daß  es  einst  in  der
Allodial-Erbschaft  der  Toͤchter  einen  großen  Unterschied  machen:
müsse,  ob  bloß  die  Ländermasse  hinwegfalle,  die  1495  das
Herzogkhum  Wirtemberg  ausmachte,  oder  ob  noch  auch  das
alles,  was  in  den  folgenden  sieben  und  fünfzig  Jahren  von
4695P  bis  1552  erworben  worden,  den  Allodial-Erben  entzogen
werden  mösse.

Es  schien  fast  bloß  ein  Nominal-Unterschied  zu  seyn,
österreichisches  Erbland  oder  kaiserliches  Fiskus-=land.
  So  lange  doch  Gott  die  Habsburger  erhielr,  und  so
lange  man  gar  nicht  erwarten  durfte,  daß  je  ein  protestamischer
  Kaiser  werde  gewählt  werden,  so  fiel  doch  imtner  das
kaiserliche  Fiskusland  den  Habsburgern  zu.  Und  die  einzige,
hier  allein  noch  wichtige  Sorge  schien  in  der  That  diese  zu
seyn,  auf  den  traurigsten  Fall,  wenn  er  einst  werden  sollte,
vorläufig  den  Religionszustand  des  Landes  voͤlligst  zu  sichern.

Um  eine  vorläufige,  vollgültige  Versicherung  des  Kaisers
und  sämmtlicher  Prinzen  des  österreichischen  Hauses  hierüber
zu  erhalten,  opferten  die  Landstände  ihr  größtes,  unschätzbarstes
  Recht  auf,  schon  selbst  im  Namen  des  Kaisers  und  des
Reichs  zu  künftigen  Regenten  der  großen  Reichsdomäne  designirt
  worden  zu  seyn.  Was  sie  sechzig  Jahre  lang  unaufhörlich
  widersprochen,  wozu  Ulrich  sie  nicht  vermochte,
wozu  Christoph  sie  nichr  bewegen  konnte,  das  erhielt  man
nun  in  einem  Zuge,  sobald  nur  davon  die  Rede  war,  daß
man  mit  diesem  Opfer  die  vollgültigste  österreichische  Garantie
des  evangelischen  Religionszustandes  sicher  erkaufen  könne.
So  reizvoll  es  nämlich  für  Geistliche  und  Städtedeputirte  )
seyn  mußte,  einst  ordentliche  Regenten  des  ganzen  Landes  zu

Die  Ritterschaft  hatte  sich  nämlich  damals  aus  den  landständischen
  Verhältnissen  fast  schon  herausgewunden.