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Sanktion  fehlte.  Eine  Sanktion,  die  selbst  beide  paciscireude
Hauptpartien  als  so  unentbehrlich  erkannten,  daß  sie  sogleich
im  Vertrage  sich  vereinigt  hatten,  mit  gemeinschaftlicher  Bemühung
  diese  letzte,  allein  noch  vollgültig  machende  Ein  illigung
  zu  suchen.  Es  war  die  Einwilligung  der
Kurfürsten.

An  den  drei  geistlichen  Kurfürsten  fehlte,es  enh  nicht.
Ibre  Willensbriese  waren  noch  früher  da,  als  selbsi  die  Ratifikation
  der  österreichischen.  Prinzen;  denn  wie  beritwillig
waren  nicht  ehedem  diese,  wo  Ocsterreich  auch  nurzeinen  Wink
gab!  Aber  Kurbrandenburg  verweigerte  seinen  Konsens;  in
Dresden  war  kein  Wille-Brief  zu  #erhalten.,  und  am  stärksten
war  dagegen  Kur  für  t.  Friedrich  IV.  von  der  Pfalz.)
Sie  alle  drei  waren  sogar  aufgebracht  über  die  geistlichen  Kurfürsten,
  daß  diese  in  einer  Sache  solcher  Wichrigkeit,  ohne
vorher  gemeinschaftliche  Berathschlagung  gepflogen  zu  baben,
ohne  der  in  solchen  Fällen  wohlhergebrachten  Gewohnheit  des
Kur-Collegiums  eingedenk  zu  seyn,  geradehin  zdem  rösterreichischen
  Wunsche  zustimmten.  Wirtemberg  gehörte  in  doppeltem
  Sinne  dem  Reiche  an;  nicht  nur  als  großes  Reichslehen,
  sondern  auch  als  eine  schon  1495  designirte  Krondomäne,
die  nie  mehr  verliehen  werden  sollte,  sobald  der  wirtembergische
Mannsstamm  verlbsche.  79)  In  doppeltem  Sinne  war  also

)  S.  Sattler's  Gesch.  der  Herz.  Thl.  V.  S.  223,  224.

)  Im  Herzogbriefe  heißt  es  nämlich:  «
daß  wenn  der  ganze  wirtembergische  Mannsstamm  ausgestotben
  sep,  so  sollte  Wirtemberg  nicht  mehr  verliehen  werden.
Es  sollte  ganz  beisammen  bleiben,  nicht  verkauft,  nicht  verdußert,
  nicht  amts=  oder  pflegsweise  hinweggegeben  werden,
sondern  ganz  bei  dem  Reiche  bleiben,  als  eine  Vermehrung
dem  Widemgut  (gewidmeten  Gut)  und  der  Kammer  des  Reichs
inkorporirt  werden.

pittler's  sämmtliche  Werte.  XII.  Bb.  18