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reife  Berathschlagung  und  bedachteste.  Zustimmung  nothwendig.


Der  Prager  Verkrag  und  das  allein  nur  darauf
sich  gründende  Successionsrecht  des  bsterreichischen  Hauses  kann
also  nicht  güliig  seyn,  denn  die  weltlichen  Kurfürsten
haben  denselben  nicht  nur  nicht  anerkannt,  sondern  auch,  da
ihre  Anerkennung  gesucht  wurde,  von  wirkembergischer  und
kaiserlicher  Seite  gesucht  wurde,  diese  Anerkennung
feierlichst  verweigert.  Keln:  Zeitpunkt  findet  sich,  daß
sie  je  einmal  nach  dieser  ersten  Verweigerung  endlich  doch  nachgegeben
  hätten.  Man  hat  es  österreichischer  Seits  versäumt,
im  Prager  Frieden  oder  wo  sonst  damals  Gelegenheiten  sich
fanden,  daß  man  zu  Dresden  und  zu  Berlin  für  oͤsterreichische
Wönsche  geneigter  ssch  zeigte,  als  der  Deutschen  Freiheit  vorträglich
  war;  man  hat  es  versähmr,  diese  Ein  illigung  weiterhin
  zu  suchen.  Die  Lage  ist  also  noch  gegenwärtig,  wie  sie
4599  war.  Der  Vertrag,  worauf  allein  österreichisches
  Surcessionsrecht  sich  gründen  sollte,
war  nicht  guͤltig,  weil  die  drei  weltlichen  Kurförsten  *)  ihre
Ein  illigung  versagt  hatten;  und  er  ist  bis  jetzt  noch  nicht
gültig,  weil  noch  immek  diese  Einwilligung  fehlt.

Mögen  regierende  Herzoge  von  Wirtemberg  und  mögen
die  Stände  des  Landes  fast  audertbalb  Jahrhunderte  lang
diesen,  in  sich  ungöltigen  Vertrag  Friedens  halber  anerkannt
haben,  ihre  Anerkennung  konnte  den  Rechten  der  Kurfürsten
und  des  Reichs  nicht  nachtheilig  seyn.  Die  regierenden  Herzoge
von  Wirtemberg  mochten  ihn  nach  ihren  Familien=  und  landes-Diesen

  Herzogbrief  haben  nebst  vielen  andern  Fürsten  unterschrieben:
  die  drei  geistlichen  Kurfürsten  in  Person,  der  Kurfürst
von  der  Pfalz  und  Kurfürst  von  Sachsen  auch  in  Person,  und
Getandte  des  Kurfürsten  von  Brandenburg.

*)  Man  erinnere  ssch,  daßu  öhmen  erst  1708  readmittirt  wurde.