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ob  die  neue  Asterlehenschaft  des  Herzogthums  Wirtemberg  anerkannt
  werden  koͤnne;  und  mam  verweigẽrte  die  Anerkenliung.
Hat  nicht  Kurfuͤrst  Joachim  I.“  von  Braudenburg  so“  wenig
ihn  doch  Protestantismus  zum  Gegner  des  Ssteireichischen
Hauses  machte,  gleich  1553  erklärt,  daß  wenn  auch  Ulrich
die  Afterlehenschafts-Verbi.  dung  eingehen  würde,  daß  schwerlich
  die.  Neichsstände  einwilligen  würden?  *)  Und  wo  denn
haben  sie  je  eingewilligt?

Wie  es  1534  ging,  so  ging  es  auch  im  Jahre  1552,
da  Herzog  Chrisioph  im  Vertrage  zu  Passau  die  Afterlehenschaft
  auf's  Neue  anerkennen  mußte.  Die  Kurfürsten  erkannten
  den  Passauischen  Vertrag  eben  so  wenig  für  vollgüttig,
als  den  zu  Cadan.  22)  6

Wer  aber  auch  ist  so  kühn,  im  Namen  so  gerechter
Monarchen,  als,  seit  die  Ferdinandeische  Periode  vorüber  ist,
als  gewiß  auch  die  österreichischen  Monarchen  sind,  selbst  nur
hopothetisch  zu  sagen:  so  dürfte  demnach  Oesterreich
in  jenes  Verhältniß  gegen-  Wirtemberg  sich  zurücksetzen,
  in  dem  es  war,  ehe  der  erste  Afilerlehenschafts-Vergleich
  geschlossen  wurde.

Selbst  wenn  auch  Ulrichs  Stamm  noch  leben  würde,
der  doch  bald  schon  vor  zwei  Jabrhunderten  verlöscht  ist,  so
kann  es  doch  fürwahr  nie  ohne  kühne  Beleidigung  gerechtigkeirsliebender
  Monarchen  auch  bloß  hypothetisch  vorgeschlagen
werden,  in  eine  Lage,  die  nie  —  Recht  war,  die  immer
bloß  Faktum  war,  sich  zurücksegen  zu  sollen.  Ferdinand  J.
hatte  nie  Recht  gethan,  daß  er  ein  Depositum,  was  ihm  sein
Bruder,  der  Kaiser,  selbst  nur  als  Depositum  gab,  allmählich

*)  S.  Kurfürst  Joachim  von  Brandenburg,  Schreiben  vom  9.  December
  1534.

%  Vergl.  hierbei  Beil.  n.  2.  in  dem  bekannten  Unumstößlichen
Beweise,