278

Prager  Vertrag,  worauf  allein  *in  llerreichische
Anwartschaftsrecht  sich  gröüben  mößten  #  r.  Begkündung
  dieses  großen  Rechts  nicht  vollgültig.

Und  wenn  auch  Maria  aberefa  ein  Sohn  Keiser
Karls  VI.  gewesen.  wäre,  so  haͤtte  sie  kein  vollguͤltiges  Exspektanzrecht
  auf  Wirtemberg  gebabt.  Daß  aber  die  Tochter
noch  weniger  es  haben  konnte  daß  selbst  auch  jene  nie  vollguͤltig
  gewordenen  Vertraͤge  nie  einer  oͤsterreichischen  Tochter
gelten  sollten,  nie  einer  österreichischen  Tochter  gelten  konnten,
hat  einer  der  trefflichsten  irtembergischen  Prblicisten  schon
1742  vdlligst  klar  gemacht.

Ich  will  nicht  wiederholen,  was  dieser  schon  gesagt  bat,
und,  frei  gestanden,  ich  moͤchte  uͤber  der  bloßen  Nebenfrage:
hat  auch  eine  oͤsterreichische  Tochter  kraft  des
Prager  Vertrags  ein  Exspektauzrecht  auf  Wirtemberg
  gehabt?  hiene  weit  wichtigere  Hauptfrage  nie  vergessen
  lassen:  hat  überhaupt  ie  der  Prager  Vertrag,
dem,  wie  schon  früher  der  Afterlehen  schafts-Verbindung,
  die  weltlichen  Kurfürsten  standhaft  widersprachen,
  dem  österreichischen  Hause  ein  Anwart--schaftsrecht
  auf  Wirtemberg  geben  können?

*  Kurze,  boch  gruͤndliche  Anzeige/  daß  bie  dem  Erzhaus  Oesterreich
  auf  das  Herzogthum  Wirtemberg  zugestandene  Anwartschaft,
  worauf  die  Führung  des  wirtembergischen  Titels  und
Wappens  gegründer,  durch  jüngst  erfolgtes  tödrliches  Ableben
GEr.  roͤm.  kallerl.  Mei-  gefallen  und  erloschen  sey.  Stuttgart,
1742.  Fol.

Unumstößlicher.  Beweis=  daß  das  weibliche  Geschlecht  des
Durchl.  Erzhauses  Oesterreich  auf  das.  Herzogthum  Wirtemberg
kein  Anwartschaftsrecht  zu  suchen,  noch  sich  des  Titels  und
Wappens  von  Wirtemberg  zu  bedienen.  hate.  Stuttgart  und
Tübingen.  4742.  Fol.