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Die  Nebenfragen  sind's  gewöhnlich,  die  verwirren.  Und
der  Nebenfragen  sind  gewöhnlich  so  viele,  die  Nebenfragen
baben  häufig  ein  so  anziehendes  Interesse,  daß  Leser  und
Geschichtforscher  nur  mit  Mühe  von  denuselben  sich  losmachen
können.  So  isi'"  bei  allem  dem  Interesse,  das  diese  Frage
hat,  doch  in  der  That  nur  eine  Nebenfrage:  Enthält  nicht
der  neueste  wirtembergische  Erbvergleich,  selbst  noch
nach  dem,  was  1742  der  wirtembergische  Hof  hatte  erklären
lassen,  eine  neue  Anerkennung  des  öfterreichischen
Successionsrechts,  vom  regierenden  durchlauchtigen  Herzog
feierlich  gegeben,  gegeben  von  seinen  durchlauchtigen  Brüdern,
gegeben  von  den  wirtembergischen  Landständen.  )

Nur  liegen  auch  schon  in  dieser  Nebenfrage,  sobald  sie
so  lautct,  zwei  ganz  unbewiesene,  und  meines  Wissens  unbeweisbarc,
  historische  Hyporbesen.  Eine  Anerkennung  der  durchlauchtigen
  Brüder  des  regierenden  Herzogs  ist  gar  nicht  zu
zeigen,  und  eben  so  fehlt  auch  eine  vollig  klare  Anerkennung
von  Seiten  der  wirtembergischen  Stände.

Die  durchlauchtigen  Brüder  des  regierenden  Herzogs  haben
das  unter  kaiserlicher  Garantie  geschlossene  neue  Fundamentalgesetz
  von  Wirtemberg  feierlichst  angenommen,  und  ihre  feierliche
  Annahme  desselben  noch  früher  erklärt,  ebe  die  kaiserliche
Konfirmation,  in  der  des  ösierreichischen  Successionsrechts  gedacht
  wird,  in  dieser  ihrer  Vollendung  zum  Vorschein  kam.
Was  erst  nach  ihrer  Erklärung  und  Annahme  geschah,  kann
sie  nicht  binden.  Wessen  Annahme  sie  nicht  erklärt  haben,
das  haben  sie  nicht  angenommen.  Und  ob  sie  auch  nicht  gerade
feierlich  protestirt  haben  mögen,  sobald  diese  Bestätigung.

*7)  S.  die  Stellen  in  der  kaiserlichen  Konfirmation  des  wirtembergischen
  Erbvergleichs  von  1770.  Die  Anerkennung:  des  regierenden
  Herzogs  beruht  auf  einem  besondern  Schreiben  desselben.