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des  Kaisers  zum  Vorschein  kam,  ein  bloßes  Stillschweigen,
wo  einmal  schon  seit  vierzig  Jahren  eine  feierliche,  verneinende
Erklärung  von  Seiten  Wirtembergs  vor  dem  ganzen  Publikum
da  lag,  kann  nie  als  Annahme  einer  so  höchst  wichtigen
Sache  gelten.

Von  diesem  Grundsatze  scheint  selbst  das  österreichische
Ministerium  ausgegangen  zu  seyn,  )  denn  sonst  wäre  es  doch
wohl  überflässig  gewesen,  von  dem  regierenden  Herzog  eine
eigene  Deklararion  sich  zu  erbitten,  daß  er  die  österreichische
Anwartschaft  anerkenne.  Die  eigene,  feicrliche  Erklärung  des
regierenden  Herzogs  war  in  dieser  großen  Sache  nicht  nothwendiger,
  nicht  wichtiger,  als  eine  eigene,  feierliche  Erklärung
seiner  durchlauchtigen  zwei  Brüder  und  eine  befondere  Erkläruns
  der  Landstände.  Auch  ob  er  schon,  als  Senior,  das  Haupt
der  burchlauchtigen  Familie  war,  hier  treten  keine  Seniorat-Rechte
  ein,  hier  bindet  Jeden  bloß  das,  was  er  verwilligt.

Zwar  hat  der  Minister  oder  Rath  des  regierenden  Herzogs,
wer  er  auch  gewesen  seyn  mag,  er,  der  sogar  noch  während
der  großen,  zu  Wien  vor  dem  Richter  liegenden  Irrungen
mit  seinen  Ständen  zu  einer  solchen  Anerkennung  des  österreichischen
  Successionsrechtes  rieth,  schlecht  und  ungetreu  geratben;
  gerade  zuwider  seines  Herrn  Ehre,  zuwider  den
klarsten  Rechten  des  ganzen  wirtembergischen  Hauses,  zuwider
der  glücklichen  Eintracht  und  Ruhe  des  Landes.

Auch  im  deutschen  Siaatsrechte  ist  der  englische  Grundsatz
  nach  vielfältiger  Beziehung  wahr:  der  Fürst  thut  kein
Unrecht,  sondern  der  Rath  oder  Minister  ist's,  der  es  thur.
Jener  Rath  oder  Minister  des  regierenden  Herzogs,  wer  er

*7  Daß  nämlich  die  bloße  Arceptatkon  des  mit  jener  Klausel  konfirmirten
  wirtembergischen  Erbrertrags  noch  keine  Anerkennung
des  österreichischen  Successsonsrechts  enthalte.