281

auch  gewesen  seyn  mag,  hat  wissentlich  oder  unwissentlich  an
Niemanden  mehr  sich  versuͤndigt,  als  —  gerade  am  regiexeuden
  Herzog.  Am  Nachruhme  desselben  hat  er  sich  schwer
versündigt,  und  gleich  schwer  am  Interesse  desselben.  à

Wenn  er  denn  wohl  auch  geglaubt  haben  mochte,  daß
es  dem  regierenden  Herzgog,  der  weder  an  das  Interesse  eines
Sohnes,  noch  an  das  Interesse  einer  Tochter  zu  denken  habe,
völlig  gleichgültig  seyn  könne,  wem  einmal  Wirtemberg  zufalle;
  ob  dem  Reich,  als  große,  nie  mehr  zu  veräußernde
Krondomäne,  oder  dem  Habsburgischen  Stamme  als  Erbland;.
so  hätte  er  nie  doch  vergessen  sollen,  welche  augenblicklich
eintretende  Wirkungen  es  habe,  wenn  das  Suceessionsreche
eines  fremden  Hauses  anerkanmt  wird.  Und  diese  Wirkungen
konnten  also  allein  nur  seinen  Herrn  treffen,  weil  allein  nur
dieser  von  ihm  bewogen  worden,  das  ösierreichische  Successionsrecht
  zu  erkennen.

Er  hätte  nie  vergessen  sollen,  daß  auch  die  Tochter  der
durchlauchtigen  Brüder  des  regierenden  Herzogs  an  väterliche
Liebe  dessen,  den  ihre  Eltern  als  Familienhaupt  verchren,  den
gerechtesten  Anspruch  thun  können.  Er  hätte  nie  vergessen
sollen,  daß  es  einst  der  wirtembergischen  Erbrochter  nichts  weniger
  als  gleichgültig  seyn  könne,  ob  Oesterreich  erbe?  oder
ob  dem  Reich  seine  designirte  Krondomäne  zufalle  ob  ihr
Allodium  von  4495  an  zu  berechnen  sey?  oder  ob  die  Rechnung
  erst  57  Jahre  später  anfange?

Doch  auch  dem  Rathgeber  oder  Minister  Josephs  ll.
ist  es  schwer  zu  verzeihen,  was  er  hier  seinem  Monarchen
rieth.  Er,  der  während  der  wirtembergischen  Irrungen,  und
während  daß  diese  vor  dem  kaiserlichen  Throne  vermittelt
werden  sollten,  zu  Abforderung  einer  solchen  Anerkennung  rieth,
er  hat  schwer  sich  versündigt  am  Nachruhme  Josephs  II.,
am  Nachruhme  des  gerechtigkeitliebenden  Monarchen.