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„Thatsachen,  sondern  wir  vermissen  auch  die  sonst  an  Spittler
„gewöhnte  historische  Gründlichkeit.“  Als  Beleg  wird  dann
auf  einige  (in  der  Note  526  angeführte)  „grobe  Verstoße“
hingewiesen.  Ob  die  Thatsachen  wirklich  durch  die  Raisonnements
  verdrängt  werden,  mögen  unbefangene  Leser  enrscheiden.
  Manche  dürften  vielleicht  finden,  daß  diese  Raisonnements
  in  einer  Schrift,  die  sichtlich  einen  zugleich  praktischen
  Zweck  hat,  nicht  übel  am  Platze  stehen,  daß  sie  dazu
dienen,  die  Thatsachen  in  ihr  eigeutüches  Licht  zu  setzen,
und  durch  Combinirung  derselben  zu  Ergebnissen  zu  führen,
welche  freilich  der  Stütze  mathematischer  Unumstößlichkeit  entbehren,
  dennoch  aber  bis  zum  Beweise  ihrer  Unhaltbarkeit
mit  Hülfe  neu  aufgefundener  Quellen,  zur  Ausfüllung  der
vorhandenen  Lücken  dienen  mögen.  Wie  arm  wäre  die  Geschichte,
  wenn  Konjekturen  schlechthin  unzulässig  seyn  sollten!
Allein  unbezweifelt  müssen  dergleichen  Muthmaßungen  als
solche  gegeben  werden,  und  „grobe  Verstoße“  dürfen  nicht
mit  unterlaufen.  Sollte  nun  der  Historiker,  dessen  historische
Gewissenhaftigkeit  von  Anderen  der  angesehensten  Geschichtschreiber,
  wie  Planck,  Heeren  u.  s.  w.,  als  charakteristische
  Tugend  gerühmt  wird,  hier  sich  so  vergessen  haben,  wie
sein  strenger  Beurtheiler  ihm  vorwirft?  Glaubt  man  dem
Letzteren,  so  hat  Spittler  „die  Stelle  in  der  Regiments-Ord-„nung
  vom  Jahr  1498,  wo  von  Beiziehung  der  Viere
„von  der  Laudschaft  zur  Kanzlei  die  Rede  ist,  ganz
„mißverstanden,  wenn  er  daraus  auf  ein  früheres  Da-„seyn
  von  Ausschüssen  mit  allgemeiner  Gewalt  schließzt.
„Eben  so  unrichtig  (vwird  fortgefahren)  ist  es,  wie  wir
„bemerkt  haben,  wenn  Spittler  erst  unter  Herzog  Cbristoph
„(1554)  die  Prälaten  in  den  Ausschuß  treten  läßt.“  Man
könnte  mit  dem  Brurhheiler  vielleicht  noch  darüber  rechten,