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ob,  wenn  nur  im  Ganzen  das  Bild  der  Entwicklungs-Geschichte
  jenes  wichtigen  konstitutionellen  Organs  richtig  gezeichnet
  wäre,  ein  Irrthum  über  einige  Neben-Details  so
unverzeihlich  sey,  und  die  „groben“  Versioße  hälten  vielleicht,
ohne  der  Sache  etwas  zu  vergeben,  als  „unbedeutende“  Versioße
  bezeichnet  werden  können.  Allein  was  sagt  Spittler  an
der  gerügten  Stelle  (S.  26,  Nete  0)7  Nachdem  er  der
Regiments-Ordnung  von  14498  cewähnr,  in  welcher  es  heiße,
daß  „die  vier  von  der  Landschaft  stätigs  by  und  um
„die  Kanzlei  seyn  sollen  „“  und  der  Herzegs-Urkunde,  wo  der
zur  Regierung  des  vakant  gewordenen  Forsiemhums  berufene
Ausschuß  von  der  Landschaft  gleichfalls  auf  vier  besiimmt
ist,  so  wie  der  vor  Schließung  des  Tübinger  Vertrags  von
der  Landschaft  übergebenen  Beschwerden,  wo  verlangt  wird,
daß  „der  Landschaden  in  Gegenwart  vier  Personen
„von  der  Landschaft  in  der  Kauzlei  umgeschlagen  wer-„den
  solle,“  fügt  er  bei:  „man  wird  durch  solche  historische
„Spuren  natuͤrlich  auf  die  Idee  geleitet,  daß  ein  ge-„wisser
  herkommlicher  Typus  eines  landschaft-„lichen
  Ausschusses  überall  hier  vorausgesetzt  werde.“
Wo  behauptet  nun  hier  Spittler,  wie  ihm  vorgeworfen  wird,
das  frühere  Daseyn  von  Ausschüssen  mit  allgemeiner
Gewalt?  Sind  bistorische  Spuren  gleichbedeurend  mit
bistorischer  Gewißheit?  Ist  der  Typus  eines  Ausschusses
gleichbedeutend  mit  einem  Ausschusse  in  der  Gestalr,
wie  er  nachher  förmlich  organisirt  wurde?  gleichbedeurend
mit  einem  Ausschusse  mit  allgemeiner  Gewalt?  Wo
bestreiter  ferner  Spit#ler,  wie  ihm  berichtigend  entgegen-Lgehalten
  wird,  daß  jene  vier  (in  der  Regiments-Ordnung  ven
4498)  die  von  der  Landschaft  verordneten  Mitglieder  des  Regiments-Raths
  seyen?  wo  behauptet  er  dagegen,  daß  diese