XI

vier  den  Ausschuß  gebildet  hätten?  Was  er  hier
behauptet,  ist  nur,  daß  die  vier  von  der  Landschaft  in  der
gedachten  Stelle  der  Regiments-Ordnung  nicht  speziell
genamm  seyen,  und  daß  jene  allgemeine  Benennung  hier,
wie  in  den  andern  Stellen,  auf  einen  gewissen  Typus
eines  Ausschusses  hinweise.  Nun  will  zwar  Herr  Reyscher  die
specielle  Benennung  in  der  Regiments-Ordnung  finden,
und  er  behauptet:  zwei  seyen  in  dem  (der  von  Spittler  ausgehobenen
  Stelle)  nächstvorbergehenden,  zwei  in  dem  nächstfolgenden
  Satze  genannt.  Daß  indeß  jene  (Doktoͤr  Martin
Nüttel  und  Maister  Conrad  Eckhart)  nichr  landschaftliche
Mitglieder,  sondern  Räthe  seyen,  geht  aus  ihrer  Zusammensiellung
  mit  den  Ritrern  (von  Rechberg  und  von  Nippenburg)
hervor,  welch'  Letztere  in  Einem  Absatze  mit  ihnen  in  dem
Verzeichniß  der  zu  den  „Aemptern  am  Hoff,  die  von  der
„Ritterschaft  zu  besetzen  auch  geor  dneten  räth,  die  hierzu
„gezogen  sind,“  und  die  „zu  teglicher  Ußrichtung  ge-„Jogen
  und  gebrucht  werden,“  aufgeführt  sind.  Die  in  dem
späreren  Satze  genannten  zwei  (Johannes  Heller  und  Conrad
Breuning))  könnzen  nun  zwar  an  sich  unter  den  vier  von  der
Landschaft  begriffen  und  nur  nebenbei  als  Sekretarien  der
Kanzlei  gebraucht  worden  seyn.  Allein  davon  abgesehen,  daß
es  nicht  wahrscheinlich  ist,  daß  die  landschaftlichen
Mirglieder  als  Sekretarien  der  Kanzlei  gebraucht  worden
sepen,  mochte  dafür,  daß  das  Sekretariat  jener  Männer  ausschließliches
  Amt  gewesen,  der  Umstand  sprechen,  daß  sie  in
dem  sräter  folgenden  Verzeichnisse  der  Kanzlei-Beamten
wieder  als  Sekretarien  aufgeführt  werden  (vergl.  die
Regiments-Ordnung  in  der  Reyscher'schen  Sammlung  Bd.  1,
S.  27  bis  50).  Wenn  also  die  vier  landschaftlichen  Mitglieder
  weder  vor-,  noch  nachber  speciell  genannt  sind,  ist  es