XII

nicht  wahrscheinlich,  daß  hier,  wie  in  den  anderen  angeführten
  Urkunden,  auf  eine  für  andere  Geschäfte  schon  bestehende
Deputatkon  ständischer  Mitglieder,  die  hier,  wie  auch  noch
sonst,  aus  vier  Personen  bestand,  Bezug  genommen  sey?  Nur
denke  man  dabei  nicht  an  einen  förmlichen  Ausschuß,  noch
weniger  an  einen  Ausschuß  mir  allgemeiner  Gewalt,  den  aber
auch  Spittler  zu  bebaupten  nicht  eingefallen  ist.  —  Der
zweite  „grobe  Versioß“  soll  seyn,  daß  Spittler  „ersi  unter
„Herzog  Christoph  (1551)  die  Prälaten  in  den  Ausschuß  tre-„ten
  lasse.“  Schlagen  wir  nach,  so  erwähnt  Spirtler  allerdings
  (S.  54  und  55  des  vorliegenden  Bandes)  der  1551
erfolgten  Vereinigung  von  8  Prälaten  und  24  Städte-Deputirten
  zu  einem  Ausschusse,  und  bemerkt  dabei:  „zwar  war
„dieser  Ausschuß  nur  eine  der  temporären  Deputationen,  wie
„sie  oft  in  nachfolgenden  Jeiten  vorkamen,  aber  nie  noch
„hatten  sich  bis  dabin  die  Prälaten  vielleicht  auch  nur
„zu  einem  solchen  Ausschusse  mit  den  Städte-Deputirten  verei-„nigt.“
  Das  „vielleicht“  zeigt  auch  hier  die  bloße  Muthma-Hbung.
  Was  gibt  nun  aber  statt  derselben  Herr  Reyscher  für
positive  Daten  über  diesen  ersten  Beitritt  der  Prälaten  zum
Ausschuß?  „Die  Uebertragung  der  Verwaltung  des  Kammer-„guts,“
  sagt  er  (a.  a.  O.  S.  304),  „an  eine  ständische
„Kommission  (1520)  war  zwar  vorübergehend;  aber  bleibend
„wirkte  die  bei  dieser  Veranlassung  angeordnete  Beiziehung
„eines  Prälaten  zur  Verwaltungs-Behörde  auf  die  fortlaufende
„Repräsentation  dieses  Standes  auch  im  eigentlichen  Aus-„schusse,
  da  narürlich  in  einem  Collegium,  das  die  Aufsicht
„über  jene  gemischte  Behdrde  führen  sollte,  auch  wieder  Prä-„laten
  sitzen  mußten.“  Spittler  erwähnt  nun  aber  jener
Befziehung  eines  Prälaten  zu  der  Verwaltungs-Behörde
  für  das  Kammergut  gleichfalls  (S.  27).  Nur