XIII

den  Schlutz  daraus,  daß  mithin  auch  in  dem  Aus,
schusse,  als  dem  Collegium,  welches  die  Aufsicht  über  jene
gemischte  Behörde  geführt,  Prälaten  gesessen,  hat  er
sich  nicht  erlaubt.  Liest  man  auch  wirklich  die  Insiruktion,
welche  Karl  V.  seinem  Statthalter  und  Räthen  bei  jenem
Anlaß  ertheilte  (in  Hausleutner's  schwäb.  Archiv,  Bd.  l.
S.  4—42),  so  findet  man,  daß  jene  Verwaltungs-Behörde
gar  nicht  unter  dem  Ausschusse  siehen  sollte;
vielmehr  war  der  letztere  zunächst  dazu  bestimmt,  „wo  Krieg,
„Aufruhr  oder  andere  Händel  zustünden,“  mit  Staktthalter
und  Regenten  zu  berathen,  „wie  man  solchem  Fürnehmen
„mit  Geld,  Gegenwehr  oder  in  anderweeg  begegnen  und  dem
„fürkommen  soll.“  Die  Rechnung  der  Verwaltungs-Behörde,
welche  von  dem  Rentmeister,  als  Mitgliede  der  letzteren,
geführt  wurde,  sollte  von  den  zu  der  Verwaltungs-Behörde
  Verordneten  von  der  Landschaft,  unter  Zuziehung
  des  Statthalters  und  zweier  Regiments-Rätbe,  unter
denen  ein  Prälat  war,  geprüft,  Anstände  aber  von  Statt,
baltern  und  (Regiments-)  Räthen  erledigt  werden.
So  waren  also  Statthalter  und  Räthe,  unter  welchen
allerdings  auch  Prälaten  gewesen,  aber  nicht  der  Ausschuß,
  die  Aufsichts-Behörde,  und  es  zeigt  sich  demnach
wohl  die  Erwägung  Hrn.  Reyscher's,  daß,  da  in  der  Verwaltungs-Behörde
  ein  Prälat  gesessen,  auch  in  der  Aufsichts-Bebörde
  Prälaten  gewesen  seyn  müssen,  begründet,  nicht  aber
der  daraus  gezogene  Schluß,  daß  diese  Aufsichts-Behörde  der
Ausschuß  gewesen,  mithin  Prälaten  im  Ausschusse
gesessen  sepen.  Wer  weiß  übrigens,  ob  Hr.  Royscher  zu  seinem
  Schlusse  gekommen  wäre  ohne  den  von  ihm  im  ständischen
  Archiv  aufgesundenen  Ausschußsiaat  von  1529,  der,  wenn
er  (was  indeß  noch  nicht  einmal  ganz  ausgemacht  ist)  wirklich