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in  dieses  Jahr  fäät,  allerdings  beweist,  daß  in  diesem
Zeitpunkte  Prälaten  Mitglieder  des  Ausschusses  gewesen.
Allein  ist  es  ein  „grober  Verstoß“,  daß  Spittler,  dem  zur
Zeir,  da  er  schrieb,  kein  Archiv  zugänglich  war,  jene  Urkunde
nicht  kannte,  die  noch  1820  selbst  Rfister,  welcher  (in  der
Geschichte  Herzogs  Chrisioph,  Thl.  II.  S.  135)  den  Ausschußstaat
  von  1554  als  den  „ersten“  abdrucken  ließ,  und
Pfaff  (Wirt.  Eesch.  Thl.  II.  S.  701),  denen  Beiden  die
Archive  zum  unbeschränkten  Gebrauch  offen  standen,  nicht
bekannt  gewesen  ist?  —  Mögen  die  Leser  dem  Herausgeber  diese
Digression  verzeihen,  deren  Weitläufigkeit  vielleicht  kaum  mit
der  Erheblichkeit  des  Gegenstandes  im  Verhältnisse  steht.  Es
bandelte  sich  aber  hier  nicht  von  Spittler  allein,  sondern  von
einem  Grundsatze.  Es  darf  nicht  zur  Sitte  werden,  gegen  die,
auf  deren  Schultern  wir  stehen,  deren  Bemühungen  wir  unste
glücklichere  Lage  in  Beziehung  auf  Benützung  der  Quellen  verdanken,
  —  und  wer  hat  für  die  Peröffentlichung  der  Archive
eifriger  gekämpft,  als  Spittler!  —  sich  Ungerechtigkeiten  zu
erlauben.

Die  Neben-Instruktion  (Siff.  V.)  ist  bekanmllich
eine  Flugschrift,  Vorschläge  zur  Verbesserung  der  damaligen
würtembergischen  Konstitution  enthaltend.  Ein  Erzeugniß
einer  der  bewegkesien  Perioden  in  dem  öffentlichen  Leben  Würtembergs,
  —  es  mögen  ihr  nur  zwei  an  die  Seite  gesetzt
werden,  die  vor  der  Schließung  des  Tübinger  Vertrags  und
die  des  Verfassungsstreits  im  Jahr  1815,  —  hat  diese  Schrift
auf  die  damaligen  Verhandlungen  und  Gestaltungen  bedeutenden
  Einfluß  gehabt;  unter  Anderem  ist,  wofür  der  Herausgeber
  bestimmte  Belege  hat,  die  gleich  im  Anfang  der  Regierung
  Herzogs  Friedrich  II.  (des  nachmaligen  Königs)  erfolgte
Aufhebung  der  adelichen  Bank  in  den  Kollegien  und  die